Haben Sie Schulden? Was können Sie tun?

Nur keine Panik, es gibt immer eine Lösung!

  1. Sie wollen und können zahlen: Nehmen Sie Kontakt mit einem Gerichtsvollzieher auf.

  2. Sie wollen, können aber nicht zahlen: Nehmen Sie Kontakt mit einem Gerichtsvollzieher auf. Gemeinsam können Sie überlegen, ob ein Zahlungsplan vereinbart werden kann.

  3. Sie möchten die Rechnung anfechten: Dann sollten Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen.

Was können Sie noch tun?

Sie sind eine Privatperson mit privaten Schulden

Sie haben mehrere Schulden und wollen zahlen, sind jedoch nicht dazu in der Lage? Dann können Sie die Hilfe einer anerkannten Schuldenvermittlungsstelle, eines Gerichtsvollziehers mit Mediatorfunktion oder eines Rechtsanwalts mit Mediatorfunktion in Anspruch nehmen.

Sie sind ein selbständiger Unternehmer mit privaten Schulden und Schulden im Zusammenhang mit Ihrer Geschäftstätigkeit

In Bezug auf Ihre Privatschulden können Sie sich direkt an eine anerkannte Schuldenvermittlungsstelle, einen Gerichtsvollzieher mit Mediatorfunktion oder einen Rechtsanwalt mit Mediatorfunktion wenden. Wegen Ihrer geschäftlichen Schulden, für die spezielle Verfahren für die Fortführung der Geschäftstätigkeit oder für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgeschrieben sind, sollten Sie sich an spezialisierte Beratungsstellen oder an einen Rechtsanwalt wenden.

Beratungsstellen speziell für Selbständige in Schwierigkeiten

Flandern Brüssel Wallonie

DYZO 

info@dyzo.be oder telefonisch unter 02/897.22.80 (montags bis freitags, von 9 Uhr bis 12 Uhr)

Centrum voor Ondernemingen in moeilijkheden (COm) - Centre pour Entreprises en Difficulté (CED)

Ced@beci.be oder telefonisch unter  02/533.40.90

Entreprises en Rebond 

Boeren op een Kruispunt 

0800 99 138 (kostenlos)

   

Was kann eine anerkannte Schuldenvermittlungsstelle für Sie tun?

Anerkannte Schuldenvermittlungsstellen haben die Aufgabe, Ihnen zu helfen. Sie arbeiten vertraulich und sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Damit eine gute Lösung gefunden werden kann, sollten Sie alle relevanten Informationen mitteilen, also Ihre Schulden, Ihr Einkommen und Ihre monatlichen Ausgaben.

Je nach Einzelfall sind verschiedene Formen der Unterstützung beim Schuldenmanagement möglich:

Schuldenvermittlung

Sie können einen Sozialarbeiter aufsuchen, um sich beraten zu lassen und einen Schuldenbereinigungsplan für eine bestimmte Rechnung zu erstellen oder mit einem bestimmten Gläubiger zu vermitteln (z. B. für Gas, Strom, Wasser, Steuern ...).

Unterstützung bei der Haushaltsführung

Sie haben nur geringe Schulden und können Ihr Einkommen allein verwalten, aber der Sozialarbeiter unterstützt Sie bei der Kontrolle Ihrer Ausgaben.

Haushaltsführung

Ihr gesamtes Einkommen wird von dem für Ihren Fall zuständigen Sozialarbeiter verwaltet, der auch damit betraut ist, sämtliche vereinbarten Zahlungen von einem separaten Konto aus zu veranlassen. Ihre Beihilfe wird auf ein separates Abbuchungskonto überwiesen, und zwar so, dass Sie immer noch in der Lage sind, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Diese Form der Unterstützung ist nur möglich, wenn die Verschuldung relativ gering ist.

Gütliche Schuldenvermittlung

In diesem Fall unterzeichnen Sie eine freiwillige und für beide Seiten akzeptable Vereinbarung über die Rückzahlung von Schulden mit dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ).

Der Schuldenvermittler prüft die bestehenden Schulden und die Möglichkeiten zur Rückzahlung. Er prüft auch, ob bestimmte Schulden bestritten wurden oder nicht. Wichtiger Hinweis: Wenn Sie eine Schuld bestritten haben, können Sie sich nicht an einen Schuldenvermittler wenden, um die Schuld vor Gericht zu bestreiten.

Der Schuldenvermittler nimmt Kontakt mit Ihren Gläubigern auf und handelt in Absprache mit Ihnen einen Zahlungsplan aus. Die Gläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, der gütlichen Schuldenvermittlung zuzustimmen. Sie können den Vorschlag annehmen oder ablehnen.

Nach Erstellung eines Zahlungsplans beginnt die eigentliche Durchführung der gütlichen Schuldenvermittlung. Sie behalten Ihr Einkommen und verwalten Ihr Geld selbst. Sie zahlen die festgelegten monatlichen Rückzahlungen. Wenn Sie es wünschen, können Sie die Hilfe des Schuldenvermittlers in Anspruch nehmen.

Es ist wichtig, dass Sie regelmäßig mit dem Schuldenvermittler in Kontakt stehen und ihn auf dem Laufenden halten, wenn sich Ihre finanzielle, berufliche oder familiäre Situation ändert. Sie sind verpflichtet, loyal mit dem Schuldenvermittler zusammenzuarbeiten.

Die gütliche Schuldenvermittlung kann auf Ihre Initiative oder auf Initiative des Gläubigers beendet werden. Der Schuldenvermittler ist ebenfalls berechtigt, die gütliche Schuldenvermittlung zu beenden, z. B. wenn Sie Ihren Verpflichtungen trotz mehrfachen Mahnungen nicht nachkommen.

Die gütliche Schuldenvermittlung ist nicht kostenlos. Sie sollten sich umfassend darüber informieren.

Wo können Sie Hilfe finden?

  • Beim ÖSHZ Ihrer Gemeinde

Derzeit ist es nicht möglich, einen Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwalt als gütlichen Schuldenvermittler zu beauftragen. Diese können Sie jedoch an das ÖSHZ verweisen, wenn sich die gütliche Schuldenvermittlung als der geeignete Weg zur Rückzahlung der Schulden erweist. Weitere Informationen finden Sie unter www.avocats.be. Um einen Gerichtsvollzieher in Ihrer Nähe zu finden, klicken Sie bitte hier: https://www.gerichtsvollzieher-belgien.be/bailiff.

Kollektive Schuldenregelung

Wenn Ihre Überschuldung erheblich ist, kann eine kollektive Schuldenregelung die beste Lösung für Sie sein.

Dieser Ansatz hat allerdings nicht nur Vorteile.

Vorteile

  • Selbst wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, kann das Gericht (in diesem Fall das Arbeitsgericht des Bezirks, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben) eine Regelung anordnen.

  • Während der Dauer der kollektiven Schuldenregelung kann kein Gläubiger Ihr Eigentum oder Ihr Einkommen pfänden lassen.

  • Wenn die kollektive Schuldenregelung erfolgreich verläuft, haben Sie Ihre Schulden in der Regel nach einigen Jahren zurückgezahlt.

Nachteile

  • Sie haben keine Verfügungsbefugnis mehr über Ihr Vermögen und Ihr Einkommen: Der Schuldenvermittler verwaltet es und kümmert sich um die jährlichen Rückzahlungen an Ihre Gläubiger.

  • Sie erhalten eine Beihilfe, um Ihre täglichen Ausgaben zu decken.

  • Diese kollektive Schuldenregelung erstreckt sich über mehrere Jahre (max. 7 Jahre).

Für Personen mit erheblicher Überschuldung und begrenztem Einkommen überwiegen die Vorteile einer kollektiven Schuldenregelung bei weitem die Nachteile.

Zur Einleitung einer kollektiven Schuldenregelung müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsgericht stellen. Sie können den Antrag selbst stellen, aber aufgrund seiner Komplexität ist es besser, die Hilfe eines ÖSHZ oder eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen:

  • Über das ÖSHZ Ihrer Gemeinde

  • Über einen Rechtsanwalt: www.avocats.be. Es bestehen gute Chancen, dass Sie Anspruch auf kostenlose erweiterte Beratungshilfe haben (besser bekannt als Pro-deo-Anwalt). Ihr Rechtsanwalt wird Sie diesbezüglich beraten. Sie können sich auch direkt an das Büro für juristischen Beistand in Ihrer Region wenden. Die entsprechenden Adressen und Kontaktdaten finden Sie hier https://www.advocaat.be/fr/pratique/que-fait-un-baj?.

Das Arbeitsgericht prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und wird dann einen Schuldenvermittler bestellen. Daraufhin wird sich der Schuldenvermittler mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wichtiger Hinweis! Wenn ein Rechtsanwalt den Antrag gestellt hat, kann er nicht als Schuldenvermittler bestellt werden.

Als Selbständiger können Sie sechs Monate nach der Einstellung Ihrer Geschäftstätigkeit oder nach einer Insolvenz eine kollektive Schuldenregelung beantragen.

Vorläufiger Verwaltung

Wenn Sie volljährig sind, aber nicht in der Lage sind, sich um Ihr Vermögen zu kümmern (Geschäftsunfähigkeit aus medizinischen Gründen – bestätigt durch ein Attest), kann der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter für Sie bestellen. Dieser gesetzliche Vertreter kümmert sich um den Schutz Ihres Vermögens. Diese Person hat die Aufgabe, Maßnahmen und Entscheidungen in Ihrem Interesse zu treffen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die ein Interesse an der Bestellung eines vorläufigen Verwalters hat. Das können Sie selbst sein, beispielsweise aber auch ein Familienmitglied, ein Bekannter oder ein Sozialarbeiter. Der Antrag muss beim Friedensrichter gestellt werden, der für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.