Information Rechtsmittel

Sie erhalten ein Urteil von einem Gericht oder einen anderen vollstreckbaren Titel wie einen Zwangsbefehl, und Sie sind damit nicht einverstanden?

Sie haben dann in vielen Fällen immer noch die Möglichkeit, den Fall erneut von einem Richter überprüfen und beurteilen zu lassen. Das können Sie tun, indem Sie eine sogenanntes Rechtsmittel einlegen.

Es gibt ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel. Zu welcher Art von Rechtsmittel Sie greifen können, hängt von einer Reihe von Faktoren ab.

Um ein gutes Verständnis für die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu bekommen, finden Sie im Folgenden eine Erläuterung der vorhandenen Rechtsmittel.

  1. ORDENTLICHE RECHTSMITTEL
  • Einspruch

ZIVIL- und HANDELSANGELEGENHEITEN

  • Wann ist ein Einspruch möglich?

Sie können Einspruch gegen ein Urteil einlegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie sind selbst Partei in dem Verfahren: Sie müssen an dem Verfahren beteiligt sein. Sie müssen durch das erste Urteil in irgendeinem Punkt beeinträchtigt worden sein oder durch das Urteil einen Nachteil erlitten haben. Wenn dies nicht der Fall ist, haben Sie nicht das erforderliche Interesse. Sie können beispielsweise keinen Einspruch einlegen, wenn Sie mit der Argumentation des Gerichts nicht einverstanden sind, aber Recht bekommen haben.
  • Die erste Entscheidung wurde im Versäumnis gefällt. Das bedeutet, dass eine Partei weder anwesend noch durch einen Anwalt oder eine andere berechtigte Person vertreten war, als der Fall vor dem vorherigen Gericht verhandelt wurde. Ist dies der Fall, gilt das Urteil als im Versäumnis ergangen.
  • der Fall wurde in letzter Instanz verhandelt. Das bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, in dem Fall Berufung einzulegen. Wenn Sie jedoch noch eine Berufung einlegen können (Link Berufung/Siehe unten), ist kein Einspruch möglich. Zum Beispiel ist kein Einspruch möglich:
    • gegen Entscheidungen des Friedensrichters oder des Polizeigerichts in Fällen mit einem Streitwert von mehr als 2.000 Euro;
    • gegen Entscheidungen des Gerichts Erster Instanz oder des Unternehmensgerichts in Fällen, bei denen es um mehr als 2.500 Euro geht;
    • gegen Versäumnisurteile, die Forderungen betreffen, die nicht in Geld bewertet werden können sowie gegen Versäumnisurteile der Arbeitsgerichte.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen vom Recht auf Einspruch, die jedoch relativ selten sind. Einen Überblick über diese Ausnahmen finden Sie hier.

  • Wer entscheidet über den Einspruch?

Es ist der Richter, der das erste Urteil (im Versäumnis) gefällt hat, der den Fall erneut verhandeln wird. Der Einspruch sollte daher immer vor diesem Gericht eingelegt werden.

  • Wie lang ist die Frist für die Einlegung eines Einspruchs?

Der Einspruch kann ab dem Tag des Urteils eingelegt werden.

Weiterlesen...