Alternative Formen der Streitbeilegung

Klassischerweise werden für die Beilegung von Streitigkeiten die Gerichte, die zur Rechtsordnung gehören, genutzt. Es gibt jedoch auch alternative (außergerichtliche) Formen, die den Streitparteien zur Verfügung stehen und die heute sehr gut funktionieren. In der Tat wollte der Gesetzgeber die Inanspruchnahme der Gerichte begrenzen, um die Gerichte so weit wie möglich zu entlasten.

Die wichtigsten Vorteile dieser alternativen Methoden sind die folgenden:

  • Präsenz und Einbeziehung der Parteien in die Streitbeilegung;
  • Vermeidung lästiger und langwieriger Verfahren;
  • weniger und im Voraus bekannte Kosten;

Im Folgenden erörtern wir einige dieser alternativen Formen:

  1. die gütliche Einigung
  2. die Versöhnung
  3. die Schlichtung
  4. das Schiedsverfahren
  5. die kooperative Praxis

1. Die gütliche Einigung

Die gütliche Einigung zielt darauf ab, Streitigkeiten gütlich beizulegen, indem durch Dialog und Kompromiss eine Lösung gesucht wird, die alle beteiligten Parteien zufrieden stellt.

Sie kann unmittelbar von den am Streit beteiligten Parteien oder von ihren jeweiligen Anwälten oder sogar von einem von den Parteien zu diesem Zweck beauftragten Dritten eingeleitet werden.

Im Gegensatz zur Mediation oder zu kooperativen Praxis unterliegt die Verhandlung keinen Regeln oder einem bestimmten Rahmen. Sie erfordert auch keine besondere Ausbildung der beteiligten Parteien.

Die gütliche Einigung kann jederzeit eingeleitet werden: vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren und kann sich auf den gesamten Streit zwischen den Parteien oder einen bestimmten Aspekt davon beziehen.

Die Punkte, auf die sich die Parteien einigen, können in einer Vereinbarung formalisiert oder in ein Urteil aufgenommen werden.

2. Die Versöhnung

Die Versöhnung ist ein völlig freiwilliges Verfahren zwischen Streitparteien, die beschließen, einen neutralen Dritten - den so genannten Schlichter - einzuschalten, der ihnen helfen soll, ihren Streit in einer vertraulichen Atmosphäre beizulegen. Dabei kann auch ein Dritter hinzugezogen werden, der über besondere Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet verfügt.

Der Schlichter hat eine aktive Rolle: Er nimmt die Positionen der Parteien zur Kenntnis und äußert seine Meinung. Nachdem sie sich geäußert haben, erwarten die Parteien von ihm, dass er die Initiative ergreift und Optionen/Lösungen zur Beilegung des Streits vorschlägt, wobei es ihnen natürlich freisteht, diese zu akzeptieren oder nicht.

Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, wird diese in einer Vereinbarung schriftlich festgehalten.

Da sie auf dem Einverständnis der Parteien beruht, kann die Versöhnung in jedem Stadium der Streitigkeit in Anspruch genommen werden, d.h. sowohl zu Beginn des Streits als auch im Laufe des Verfahrens.

Bleibt der Versöhnungsversuch erfolglos, hindert dies nicht daran, eine andere Form der Streitbeilegung zu versuchen, ein Gerichtsverfahren einzuleiten oder ein Schiedsverfahren anzustreben.

Vor dem Arbeitsgericht ist ein Versöhnungsversuch in zahlreichen Angelegenheiten zwingend vorgeschrieben, insbesondere wenn das Gericht mit einem Streit über einen Arbeitsvertrag befasst ist.

3. Die Vermittlung

Bei der Mediation/Vermittlung werden die an einem Streitfall beteiligten Parteien aufgefordert, mit Hilfe eines Mediators selbst eine Lösung für ihre Differenzen zu finden. Der Mediator selbst legt den Streitfall nicht bei. Daher übernehmen die Parteien selbst weiterhin die Hauptrolle in der Debatte und spielen eine sehr aktive Rolle.

Der Mediator - neutral, unabhängig und unparteiisch - wird ihnen helfen, eine geeignete und vernünftige Lösung im Interesse aller Parteien zu finden und auszuarbeiten. Als solcher wird er nicht als Rechtsberater, Richter oder Schiedsrichter auftreten. Mit anderen Worten: Der Mediator zwingt keine Entscheidung auf, und zwar anders als ein Richter. Die Parteien müssen selbst eine Entscheidung treffen.

Die Vermittlung, die durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 organisiert und geschützt ist, ist ein freiwilliges und vertrauliches Verfahren, das ausreichende Garantien für die Rechtssicherheit und die Verpflichtungen, die die Parteien eingegangen sind, bietet.

Die Vermittlung kann bei allen Meinungsverschiedenheiten eingesetzt werden, die einer einvernehmlichen Lösung zugänglich sind.

Vermittlung ist freiwillig, wenn der Mediator in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien ernannt wird und folglich kein Richter oder Schiedsrichter eingreift.

Vermittlung ist gerichtlich, wenn der Mediator auf Antrag der Parteien von einem Richter ernannt wird oder von einem Richter "vorgeschlagen" wird, um den Dialog wieder aufzunehmen, wenn der Streit festgefahren ist.

Es gibt Mediatoren, die auf Familien-, Zivil-, Wirtschafts- und Sozialsachen spezialisiert sind.

Am Ende der Vermittlung und wenn der Mediator akkreditiert ist, können die Parteien ihre Vermittlungsvereinbarung von einem Gericht homologieren lassen, was bedeutet, dass das Gericht die Vereinbarung zur Kenntnis nimmt und sie in ein Urteil aufnimmt.

Wenn Sie weitere Informationen über das Mediationsverfahren wünschen, besuchen Sie bitte die Website der Föderalen Vermittlungskommission.

4. Das Schiedsverfahren

Schiedsverfahren dienen der Beilegung von Streitigkeiten, und zwar nicht durch die Gerichte, sondern durch einen oder mehrere dritte Schiedsrichter, die von den Parteien ausgewählt und bezahlt werden.

Das Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch, nachdem es die Parteien angehört und die eingereichten Akten und Dokumente geprüft hat.

Die Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens bemühen sich in der Regel um besonderes Fachwissen in einem bestimmten oder relativ technischen Bereich.

Der erlassene Schiedsspruch bindet die Parteien und kann gegebenenfalls - wie ein Urteil - vollstreckt werden. Zu diesem Zweck muss jedoch zunächst ein Exequatur durch das zuständige Gericht erster Instanz erwirkt werden.

 

Wenn Sie genauere Informationen über das Schiedsverfahren erhalten möchten, können Sie die Website des FÖD Wirtschaft besuchen.

5. Die kooperative Praxis

Seit dem 1. Januar 2019 ist die kooperative Praxis im Gerichtsgesetzbuch gesetzlich anerkannt.

Die kooperative Praxis ist ein freiwilliges und vertrauliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten durch Verhandlungen. Dieses Verfahren bringt die an einem Streit beteiligten Parteien und ihre jeweiligen Anwälte (die speziell für dieses Verfahren ausgebildet sind) zusammen, die sie in dem Prozess beraten und unterstützen, bis eine Einigung erzielt wird. Im Gegensatz zur Mediation ist bei der kooperativen Praxis also kein Mediator beteiligt.

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Sie verpflichten sich, nicht vor Gericht zu gehen, es sei denn, sie lassen die Vereinbarungen, die sie dank des kooperativen Praxis-Verfahrens erzielt haben, anerkennen.