Welche Kosten berechnet der Gerichtsvollzieher?

Die häufigste Frage der Bürger betrifft die Kosten, die ein Gerichtsvollzieher für seine Dienste berechnet.

Diese Kosten hängen in erster Linie vom Kontext der Amtshandlung des Gerichtsvollziehers ab: Erfüllt der Gerichtsvollzieher einen gerichtlichen Auftrag (seine Beteiligung ist vorgeschrieben) oder einen außergerichtlichen Auftrag (Sie können wählen, ob Sie einen Gerichtsvollzieher oder einen Angehörigen eines anderen Berufsstands beauftragen möchten)?

Gerichtliche Aufträge

Bei gerichtlichen Aufträgen (art. 519 und art.520) wie die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung oder die Zwangsvollstreckung einer Entscheidung, ist der Einsatz eines Gerichtsvollziehers gesetzlich vorgeschrieben.

Seit dem 1. Oktober 2024 gilt ein neues Kostenverzeichnis für Zivil- und Handelssachen. Komplizierte Abrechnungen und unverständliche Rechnungen waren ein häufiger Kritikpunkt. Das neue Kostenverzeichnis soll für eine bessere Verständlichkeit, mehr Transparenz und Berechenbarkeit sorgen. Zudem haben Sie jetzt die Möglichkeit, die Kosten mit unserem neuen Tarifchecker (Kostenrechner) zu überprüfen. Unverständliche Abkürzungen und veraltete Begriffe werden nicht mehr verwendet. Nicht alle juristischen Begriffe konnten wir durch ein verständlicheres Äquivalent ersetzen, aber die Begriffe werden in einem Glossar beschrieben. 

Die Reform des Kostenverzeichnisses kann nicht losgelöst von der jüngsten Gesetzgebung betrachtet werden, die den Rahmen für die Neuausrichtung des Berufsstandes bildet. Gerichtliche Beitreibungsverfahren müssen in erster Linie auf diejenigen zugeschnitten sein, die nicht zahlen wollen, während der Gerichtsvollzieher als Vermittler fungieren und gütliche Lösungen für Personen in finanziellen Schwierigkeiten ermöglichen soll.

In Strafsachen wenden die Gerichtsvollzieher nach wie vor das Kostenverzeichnis an, das im Königlichen Erlass vom 23. August 2015 festgelegt ist. Mit unserem Tarifchecker können Sie auch diese Kosten berechnen.

Pro Deo

Auch für Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers kann eine Art Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese ist vergleichbar mit der Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Die sogenannte erweiterte Rechtshilfe wird im Rahmen des Pro-deo-Systems gewährt. Wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, kann der Richter einen Gerichtsvollzieher bestellen, der die Zustellung von Schriftstücken, für die eine Amtshandlung beantragt wird, (teilweise) kostenlos vornimmt. Wenn Sie vermuten, dass Sie Anspruch auf erweiterte Rechtshilfe haben, können Sie diese direkt beim Büro für juristischen Beistand des zuständigen Gerichts oder über Ihren Rechtsanwalt beantragen.

Außergerichtliche Aufträge

Für die außergerichtlichen Zuständigkeiten (Buch IV) des Gerichtsvollziehers gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Kostenverzeichnis, das der Gerichtsvollzieher anwenden muss.

Seit dem 1. Januar 2012 ist der Gerichtsvollzieher mehrwertsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher, außer bei gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, 21 Prozent Mehrwertsteuer auf seine Kosten und Auslagen berechnen muss, zusätzlich zu den Registergebühren (50 Euro), die ebenfalls zusätzlich zur Mehrwertsteuer fällig sind.

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