EuKoPfVO
Im Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene eine Verordnung verabschiedet, die es bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten erleichtert, Vermögenswerte auf einem Bankkonto in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erhalten. Diese Verordnung über die europäische Kontenpfändung (kurz EuKoPfVO) ist im Januar 2017 in Kraft getreten und gilt in der gesamten Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark.
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Der europäische Handel brauchte dringend ein solches einheitliches Verfahren. Wirtschaftliche Aktivitäten finden zunehmend grenzüberschreitend statt, und eine völlig zersplitterte Beitreibungskultur erschwerte diese Prozesse. Ein Gläubiger, der ein Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat pfänden wollte, musste sich bisher an die Gerichte des Landes wenden, in dem das Bankkonto geführt wurde. Dies ist nach dem EuKoPfVO nicht mehr erforderlich. Es reicht jetzt aus, wenn das zuständige Gericht, in Belgien das Pfändungsgericht, einen einzigen Beschluss erlässt, den der Gläubiger überall in der EU verwenden kann.
Der nationalen Gerichtsvollzieherkammer wurde im Rahmen dieses Verfahrens eine kleine, aber besonders wichtige Rolle zugewiesen. Insbesondere wurde sie als so genannte Auskunftsstelle benannt: der Kanal, über den ein Gläubiger Informationen über die Bankkonten seines Schuldners in Belgien erhalten kann oder nicht. Schließlich kommt es nicht oft vor, dass ein Gläubiger die genaue Kontonummer seines Schuldners hat.
Der Gläubiger, der diese Informationen erhalten möchte, muss sich an das zuständige Gericht wenden. Wenn dieses die Voraussetzungen als erfüllt ansieht, wird es einen Antrag an die Nationale Kammer richten. Die Nationale Kammer wiederum fragt über eine sichere Verbindung die Zentrale Kontaktstelle (ZK) ab. Dabei handelt es sich um eine Finanzdatenbank, die von der Belgischen Nationalbank geführt wird. Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass nur das zuständige Gericht eine Anfrage nach Kontoinformationen an die NKGB stellen kann, und diese Möglichkeit besteht nicht für Gläubiger, Anwälte oder Gerichtsvollzieher. Das Ergebnis der Abfrage (die übrigens keinen Kontostand anzeigt, sondern nur die Kontonummer und das betroffene Finanzinstitut) wird ebenfalls nur an diesen Richter übermittelt.
Die Möglichkeit, über die Nationale Kammer Kontoinformationen zum Zwecke einer effizienten Schutzbankpfändung zu erhalten, besteht sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei rein internen Streitigkeiten. Sie können Ihren Antrag auf Kontoeröffnung und Ihre Anträge an belgium_eapo_request@nkgb-cnhb.be senden.