E-Zustellung

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das E-Zustellungs-Verfahren?
  2. Wie funktioniert die E-Zustellung?
  3. Wie registriere ich mich oder mein Unternehmen?
    3.1 Ich bin eine Privatperson,
    3.2 Ich vertrete ein Unternehmen.
  4. Was ist die Rechtsgrundlage?

1. Was ist die E-Zustellung?

Die elektronische Zustellung oder E-Zustellung ist eine neue Art der Zustellung, die seit dem 24. Februar 2020 sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen angewendet werden kann. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine physische Zustellung, sondern um die Möglichkeit, ein Dokument in digitaler Form zuzustellen. Zu diesem Zweck wurde eine sichere Plattform geschaffen. Weder der Gerichtsvollzieher noch der Adressat sind verpflichtet, diese Methode zu verwenden.

2. Wie funktioniert die elektronische Zustellung?

Das unten stehende Lehrvideo verdeutlicht, wie die E-Zustellung konkret funktioniert.

Nachfolgend finden Sie eine schematische Übersicht und eine kurze Erklärung.

E-betekening

Die E-Zustellung erfolgt in 4 Schritten.

Schritt 1: Der Gerichtsvollzieher bereitet die Urkunde digital vor

Der Gerichtsvollzieher erstellt die Urkunde und unterzeichnet sie digital mit seiner eID-Karte.

In diesem Schritt prüft der Gerichtsvollzieher auch, ob eine "elektronische Wohnadresse" (zu diesem Begriff siehe Schritt 2) bereits in der entsprechenden Datenbank bekannt ist und verwendet diese Adresse. Ist dies nicht der Fall, verwendet der Gerichtsvollzieher eine E-Mail-Adresse, von der er annimmt, dass sie vom Adressaten verwendet wird (z.B. weil sie in einem Vertragsverhältnis verwendet wurde).

Schritt 2: Der Gerichtsvollzieher fordert vom Empfänger eine Bestätigung der elektronischen Zustellung an

Der Gerichtsvollzieher lädt die Urkunde auf die Plattform hoch, die den Zustellungsantrag validiert, sobald eine Reihe von formalen Bedingungen (wie das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur, die territoriale Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers usw.) erfüllt sind.

Nach der Validierung wird dann eine E-Mail von der Plattform an die "gerichtliche elektronische Adresse" oder die "Adresse des elektronischen Wohnsitzes" (oder in Ermangelung dessen an eine E-Mail-Adresse, von der angenommen wird, dass sie vom Empfänger verwendet wird) gesendet. Die gerichtliche elektronische Adresse ist eine E-Mail-Adresse, die von der Regierung als offizielle elektronische Adresse zugewiesen wird. Leider liegt dies im Moment noch in der Zukunft und wird hier nicht weiter betrachtet. Die elektronische Wohnadresse kann eine beliebige gewöhnliche E-Mail-Adresse sein.

In dieser E-Mail wird der Empfänger aufgefordert, zu bestätigen, dass die Zustellung elektronisch erfolgen kann.

Mit dem Versand dieser Anfrage beginnt eine 24-Stunden-Frist. Wenn der Empfänger die Schritte 3 und 4 nicht innerhalb von 24 Stunden erledigt hat, muss der Gerichtsvollzieher mit der klassischen Zustellung fortfahren oder ein neues Ersuchen senden.

Stufe 3: der Adressat antwortet (oder antwortet nicht) - Teil 1

Der Adressat kann über einen Link in der E-Mail eine erste Bestätigung abgeben, dass er mit dieser Form der Dienstleistung einverstanden ist.

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Wenn er nach dem Absenden der Aufforderung keine Bestätigung abgibt (weil er die E-Mail nicht öffnet, nicht auf den Link klickt usw.), muss der Gerichtsvollzieher akzeptieren, dass eine elektronische Zustellung nicht möglich ist und mit der herkömmlichen Zustellung fortfahren.

Wenn der Empfänger seine Bestätigung gibt, hat dies noch keine rechtlichen Konsequenzen, aber es wird möglich, den nächsten Schritt zu tun. Der Empfänger gelangt auf eine sichere Seite, auf der er sich (vorerst nur) mit seinem elektronischen Personalausweis bei der Plattform anmelden kann. Damit wird sichergestellt, dass es sich tatsächlich um die richtige Person handelt, die bedient wird.

Schritt 4: Der Empfänger antwortet (oder antwortet nicht) - Teil 2

Nach der Anmeldung auf der Plattform hat der Adressat erneut die Wahl, den Dienst zu bestätigen oder abzulehnen.

Wenn er die Annahme nicht bestätigt, sie verweigert oder keine Wahl trifft, ist die Zustellung nicht erfolgt. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher akzeptieren, dass eine elektronische Zustellung nicht möglich ist und mit der herkömmlichen Zustellung fortfahren.

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Bestätigt er hingegen die Annahme, wird das zugestellte Dokument geöffnet und er kann es speichern oder ausdrucken, und der Gerichtsvollzieher erhält die Mitteilung, dass die Zustellung erfolgt ist und das Dokument gelesen wurde. In diesem Fall hat die Zustellung stattgefunden.

Wenn der Empfänger zwar den Empfang bestätigt hat, die Urkunde aber aus welchen Gründen auch immer nicht geöffnet wurde, ist gesetzlich vorgesehen, dass die Zustellung erfolgt ist. In diesem Fall schickt der Gerichtsvollzieher jedoch trotzdem ein Schreiben an den Wohnsitz oder den Geschäftssitz des Empfängers, um ihn über die elektronische Zustellung zu informieren.

Das Gesetz sieht vor, dass im Falle einer gültigen elektronischen Zustellung der Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags (siehe Schritt 2) als Zeitpunkt der Zustellung zählt. Selbst wenn man die Urkunde erst 23 Stunden nach der Anfrage bestätigt und öffnet. Dies ist wichtig, weil die Zustellung oft bestimmte Fristen auslöst und es wichtig ist, genau zu wissen, wann die Frist zu laufen begann.

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3. Wie kann ich mich oder mein Unternehmen registrieren lassen?

Möchten Sie oder Ihr Unternehmen Ihre Zustellungen elektronisch erhalten? Dann müssen Sie eine elektronische Zustelladresse gemäß Artikel 32quater/1 des Gerichtsgesetzbuchs registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine E-Mail-Adresse, unter der der Gerichtsvollzieher Sie erreichen kann, indem er Ihnen einen "Antrag auf Erlaubnis zur elektronischen Zustellung" zusendet.

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Bitte beachten Sie:

  1. Die Zustellung erfolgt nur dann vollständig an die angegebene E-Mail-Adresse, wenn Sie die E-Mail öffnen und der Zustellung ausdrücklich zustimmen, nachdem Sie sich mit Ihrer eID identifiziert haben, und zwar innerhalb von 24 Stunden;
  2. Über die Art der Zustellung (traditionell oder elektronisch) entscheidet der Gerichtsvollzieher, außer in Strafsachen, in denen die Staatsanwaltschaft eine persönliche Zustellung (= traditionell) verlangen kann;

3.1 Ich bin eine Privatperson.

Wenn Sie eine Privatperson sind und alle Ihre Bescheide elektronisch erhalten möchten, müssen Sie dieses Formular ausfüllen, um Ihre Adresse des elektronischen Wohnsitzes zu registrieren. Sie müssen weiterhin bei jeder elektronischen Zustellung innerhalb von 24 Stunden bestätigen, dass Sie die Zustellung elektronisch erhalten möchten.

3.2 Ich vertrete ein Unternehmen.

Mit diesem Formular bevollmächtigt Ihre Organisation einen ihrer Mitarbeiter, in seinem Namen für die betreffende Organisation einem Antrag auf elektronische Zustellung im Sinne von Artikel 32quater/1 des Gerichtsgesetzbuches zuzustimmen.

Das Mandat wird an dem auf seinen Eingang folgenden Werktag wirksam. Die Beendigung oder Änderung dieses Mandats ist durch Mitteilung an die Nationale Gerichtsvollzieherkammer unter helpdesk@nkcn-cia.be möglich. Die Kündigung oder Änderung wird am Werktag nach ihrem Eingang wirksam.

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4. Was ist die Rechtsgrundlage?

  • Artikel 32quater/1 bis 32quater/3 GGB.
  • Erlass vom 14. Juni 2017 zur Durchführung der Artikel 32quater/1, §1 und 32quater/2 §§1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches.