Tarifchecker

Die Nationalkammer der Gerichtsvolzieher möchte den Bürgern ermöglichen, die Kostenaufstellung der Gerichtsvollzieher zu kontrollieren und zu verstehen. Über die Suchfunktion können Sie nach einem Begriff (z. B. „Honorar“) suchen und erhalten sofort eine genaue Beschreibung und den entsprechenden Tarif.

Name
Kosten
Honorar (Klasse A)
€125,00
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Honorar (Klasse B)
€175,00
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Honorar (Klasse C)
€250,00
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
1/3 Honorar (Klasse A)
€41,67
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 1/3 dieses Betrags geht an den Gerichtsvollzieher, der das Schriftstück verfasst.
1/3 Honorar (Klasse B)
€58,33
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 1/3 dieses Betrags geht an den Gerichtsvollzieher, der das Schriftstück verfasst.
1/3 Honorar (Klasse C)
€83,33
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 1/3 dieses Betrags geht an den Gerichtsvollzieher, der das Schriftstück verfasst.
2/3 Honorar (Klasse A)
€83,33
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 2/3 dieses Betrags gehen an den Gerichtsvollzieher, der vor Ort tätig wird.
2/3 Honorar (Klasse B)
€116,67
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 2/3 dieses Betrags gehen an den Gerichtsvollzieher, der vor Ort tätig wird.
2/3 Honorar (Klasse C)
€166,67
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 2/3 dieses Betrags gehen an den Gerichtsvollzieher, der vor Ort tätig wird.
Honorar zusätzliche Adresse (Klasse A)
€62,50
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Honorar zusätzliche Adresse (Klasse B)
€87,50
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Honorar zusätzliche Adresse (Klasse C)
€125,00
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
1/3 Honorar zusätzliche Adresse (Klasse A)
€20,83
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 1/3 dieses Betrags geht an den Gerichtsvollzieher, der das Schriftstück verfasst.
1/3 Honorar zusätzliche Adresse (Klasse B)
€29,17
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 1/3 dieses Betrags geht an den Gerichtsvollzieher, der das Schriftstück verfasst.
1/3 Honorar zusätzliche Adresse (Klasse C)
€41,67
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 1/3 dieses Betrags geht an den Gerichtsvollzieher, der das Schriftstück verfasst.
2/3 Honorar zuätzliche Adresse (Klasse A)
€41,67
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 2/3 dieses Betrags gehen an den Gerichtsvollzieher, der vor Ort tätig wird.
2/3 Honorar zuätzliche Adresse (Klasse B)
€58,33
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 2/3 dieses Betrags gehen an den Gerichtsvollzieher, der vor Ort tätig wird.
2/3 Honorar zuätzliche Adresse (Klasse C)
€83,33
Dieses Honorar wird für das Verfassen, die Zustellung und die Bearbeitung von Schriftstücken und Protokollen berechnet. Honorare werden in die Klassen A, B und C unterteilt. Die anzuwendende Klasse bestimmt sich nach dem Betrag, den der Gerichtsvollzieher eintreiben konnte, oder nach der Art der jeweiligen Amtshandlung. Klasse A wird angewendet, wenn der geforderte Betrag weniger als 2.000,00 EUR beträgt.
Forderungen im Zusammenhang mit Grundbedürfnissen fallen immer in die Klasse A. Dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser.
Klasse B wird angewendet, wenn der geforderte Betrag zwischen 2.000,01 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Klasse B findet immer Anwendung bei Rechtssachen vor dem Familien- und Jugendgericht.
Die Klasse C findet Anwendung:
- wenn der geforderte Betrag 5.000,00 EUR übersteigt;
- für alle Vollstreckungssachen, deren Wert unbestimmt ist;
- für alle Vollstreckungssachen gemischter Natur. Bei den Vollstreckungssachen gemischter Natur handelt es sich um solche, die sowohl eine Geldforderung als auch die Erwirkung einer Handlung betreffen.
Dieses Honorar ist für jede zusätzliche Adresse, die der Gerichtsvollzieher zur Zustellung eines Schriftstücks aufsucht, ab der zweiten Adresse fällig.
Wenn zwei Gerichtsvollzieher für eine Amtshandlung tätig werden, wird der Gesamtbetrag zwischen ihnen aufgeteilt: 2/3 dieses Betrags gehen an den Gerichtsvollzieher, der vor Ort tätig wird.
Beitreibungshonorar
-
Dieses Honorar wird fällig, wenn ein Gerichtsvollzieher einen Geldbetrag eintreibt und der Schuldner seine Schulden ganz oder teilweise bezahlt. Dieser wird als Prozentsatz des Betrags berechnet, der einem degressiven Prozentsatz folgt:
- 8 % auf Beträge bis 2.500,00 EUR;
- 5% auf Beträge von 2.500,01 EUR bis 5.000,00 EUR;
- 2 % auf Beträge von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR;
- 1 % auf Beträge von 10.000,01 EUR bis 25.000,00 EUR;
- 0,5 % auf Beträge von 25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR;
- 0,25 % auf Beträge von 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR;
- 0,10 % auf alle anderen Beträge.
Das Honorar beträgt mindestens 15,00 EUR und höchstens 100,00 EUR (der Höchstbetrag gilt ausschließlich für Forderungen, die sich auf die Grundbedürfnisse beziehen: dies betrifft Rechnungen für Energie, Gas, Wasser, Telekommunikation, Schulen und Krankenhäuser).

Verwaltungskosten der Akte
€50,00
Einmaliger Pauschalbetrag, der bei der Eröffnung eines Auftrags berechnet wird, um die folgenden Kosten zu decken:
- Identifizierung;
- Bonitätsprüfung (ZDP);
- Bearbeitung des Auftrags und Kommunikation mit dem Schuldner.
Honorar für öffentlichen, gerichtlichen Verkauf
-
Ein öffentlicher gerichtlicher Verkauf ist ein Verkauf von gepfändeten Gütern.
In diesem Fall wird das Honorar in Form eines degressiven Prozentsatzes berechnet, der vom Gesamtpreis der verkauften Güter abhängt:
- 8 % auf Beträge bis 2.500,00 EUR;
- 5% auf Beträge von 2.500,01 EUR bis 5.000,00 EUR;
- 2 % auf Beträge von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR;
- 1 % auf Beträge von 10.000,01 EUR bis 25.000,00 EUR;
- 0,5 % auf Beträge von 25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR;
- 0,25 % auf Beträge von 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR;
- 0,10 % auf alle anderen Beträge.
Das Mindesthonorar beträgt 300,00 EUR.
Honorar für freihändigen, gerichtlichen Verkauf
-
Ein freihändiger gerichtlicher Verkauf ist mit Genehmigung des Pfändungsrichters möglich, um einen gütlichen Verkauf zu ermöglichen.
In diesem Fall wird das Honorar auf der Grundlage des gesamten Verkaufserlöses nach einem degressiven Schema berechnet:
- 8 % auf Beträge bis 2.500,00 EUR;
- 5% auf Beträge von 2.500,01 EUR bis 5.000,00 EUR;
- 2 % auf Beträge von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR;
- 1 % auf Beträge von 10.000,01 EUR bis 25.000,00 EUR;
- 0,5 % auf Beträge von 25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR;
- 0,25 % auf Beträge von 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR;
- 0,10 % auf alle anderen Beträge.
Das Mindesthonorar beträgt 300,00 EUR.
Honorar für Verteilungsverfahren
-
Wenn der Gerichtsvollzieher Geldbeträge aus einem gerichtlichen öffentlichen Verkauf oder einer Pfändung in den Händen eines Dritten einnimmt, verteilt er das Geld unter den Gläubigern.
In diesem Fall wird das Honorar in Form eines degressiven Prozentsatzes berechnet, der vom Gesamtpreis der verkauften Güter abhängt:
- 8 % auf Beträge bis 2.500,00 EUR;
- 5% auf Beträge von 2.500,01 EUR bis 5.000,00 EUR;
- 2 % auf Beträge von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR;
- 1 % auf Beträge von 10.000,01 EUR bis 25.000,00 EUR;
- 0,5 % auf Beträge von 25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR;
- 0,25 % auf Beträge von 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR;
- 0,10 % auf alle anderen Beträge.
Das Mindesthonorar beträgt 400,00 EUR.
Honorar für Veräusserung des Pfandes
-
Wenn der Gerichtsvollzieher Geld aus einer Pfandverwertung erhält, wird das Honorar in Form eines degressiven Prozentsatzes berechnet, der vom Gesamtpreis der verkauften Güter abhängt:
- 8 % auf Beträge bis 2.500,00 EUR;
- 5% auf Beträge von 2.500,01 EUR bis 5.000,00 EUR;
- 2 % auf Beträge von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR;
- 1 % auf Beträge von 10.000,01 EUR bis 25.000,00 EUR;
- 0,5 % auf Beträge von 25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR;
- 0,25 % auf Beträge von 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR;
- 0,10 % auf alle anderen Beträge.
Das Mindesthonorar beträgt 1.000,00 EUR.
Honorar Sequester
-
Wenn ein Richter einen Gerichtsvollzieher zum Sequester (Verwahrer) ernennt, wird das Honorar in Form eines degressiven Prozentsatzes berechnet, der vom Gesamtwert der Güter abhängt:
- 8 % auf Beträge bis 2.500,00 EUR;
- 5% auf Beträge von 2.500,01 EUR bis 5.000,00 EUR;
- 2 % auf Beträge von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR;
- 1 % auf Beträge von 10.000,01 EUR bis 25.000,00 EUR;
- 0,5 % auf Beträge von 25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR;
- 0,25 % auf Beträge von 50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR;
- 0,10 % auf alle anderen Beträge.
Das Mindesthonorar beträgt 1.000,00 EUR.
Zustellung Europäische Union
€165,00
Betrag, der festgelegt wird, wenn ein Gerichtsvollzieher auf belgischem Hoheitsgebiet eine Urkunde (wie zum Beispiel eine Vorladung oder ein Urteil) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zustellt.
Zustellug Haager Abkommen
€165,00
Betrag für die Zustellung einer Urkunde (wie zum Beispiel eine Vorladung oder ein Urteil) aus einem außereuropäischen Staat durch einen Gerichtsvollzieher auf belgischem Hoheitsgebiet.
Entschädigung pro Zeiteinheit
€50,00
In den folgenden Fällen ist der Betrag für jede angefangene halbe Stunde zu zahlen:
- Pfändung von beweglichen Sachen;
- Pfändung beim Drittschuldner;
- Pfändung von unbeweglichen Sachen;
- Feststellungsprotokoll;
- Protokoll über die tatsächliche Vollstreckung;
- Feststellungsprotokoll auf Antrag eines Richters oder in Ausführung eines gerichtlichen oder behördlichen Titels oder eines Auftrags;
- die Organisation der oben genannten Amtshandlungen;
- jede Leistung, die darauf abzielt, ein Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.
Honorar
-
Frei festgesetztes Honorar, das nicht im Königlichen Erlass enthalten ist (z. B.: im Feststellungsprotokoll usw.).
Entgegenhaltbar gemachte Pfändung
€200,00
Pauschalbetrag bei gemeinsamer Pfändung. Diese Art der Pfändung ermöglicht es mehreren Gläubigern, eine bereits erfolgte Pfändung zu nutzen.
Protokoll eines freiwilligen Verkaufs
€230,00
Pauschalbetrag, der für die Erstellung des Protokolls über einen gütlichen Verkauf durch den Gerichtsvollzieher auf Initiative des Schuldners berechnet wird (Art. 1526bis des belgischen Gerichtsgesetzbuches).
Protesturkunde
-
Honorar für das Verfassen einer Protesturkunde. Dies ist eine Urkunde, mit der bestätigt wird, dass eine natürliche oder juristische Person einen Wechsel (wie einen Scheck oder einen Wechsel) bei Fälligkeit nicht bezahlt hat.
Das Honorar wird als Prozentsatz (1 % des Betrags der ausstehenden Schulden) mit einem Mindestbetrag von 50,00 EUR und einem Höchstbetrag von 250,00 EUR berechnet.
Hinterlegung
€460,00
Pauschalbetrag, der für die Deckung von Sicherheitsleistungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse berechnet wird. Im Falle einer Berufung oder eines Einspruchs hat der Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit, Gelder bis zu einer endgültigen Entscheidung zu blockieren (falls zutreffend).
Verwahrung
€460,00
Pauschalbetrag, der für die Deckung der Verwahrung von Geldern beim Gerichtsvollzieher berechnet wird.
Beglaubigung von Anlagen
€2,85
Betrag, der pro Seite für die Beglaubigung von Dokumenten oder Anlagen, die sich im Besitz des Gerichtsvollziehers befinden, berechnet wird.
Beantragung der Ausfertigung/Kopie
€15,00
Betrag, der für die Beantragung einer Ausfertigung berechnet wird. Diese Abschrift wird als Übereinstimmung mit dem Originalurteil beglaubigt und von der Kanzlei des Gerichts oder des Gerichtshofs ausgestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Beantragung eines Auszuges
€15,00
Betrag, der für die Beantragung eines Auszugs aus einer Originalurkunde berechnet wird.
Beantragung einer notarielle Urkunde
€15,00
Betrag, der für die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde berechnet wird.
Beantragung einer Bescheinigung/eines Zertifikates
€15,00
Betrag, der für die Beantragung einer Bescheinigung oder eines Zertifikats berechnet wird.
Nachforschung bezüglich einer Partei
€15,00
Betrag, der für die Nachforschung zu einer Partei berechnet wird.
Auskunft bezüglich einer Partei
€15,00
Betrag, der für die Erteilung von Auskünften über eine Partei berechnet wird.
Obligatorische Veröffentlichung
€15,00
Betrag, der für jede Form der öffentlichen Bekanntmachung, die der Gerichtsvollzieher gesetzlich zu veranlassen hat, berechnet wird.
Obligatorische Mitteilung
€15,00
Betrag, der für jede Form der obligatorischen Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher berechnet wird.
Bestellung von Immobilienakten
€15,00
Betrag, der für die Bestellung von amtlichen Dokumenten in Bezug auf eine Immobilie (Katasterauszug, Hypothekenzertifikat) berechnet wird.
Bestellung von Immobilieninformationen
€15,00
Betrag, der für die Bestellung und Recherche von Informationen zur Identifizierung einer Immobilie berechnet wird.
Bestellung von Aktenstücken in Schifffahrtsangelegenheiten
€15,00
Betrag für die Bestellung von amtlichen Dokumenten zur Identifizierung eines Schiffes oder Bootes.
Bestellung von Auskünften in Schifffahrtsangelegenheiten
€15,00
Betrag, der für die Bestellung und Recherche von Informationen zur Identifizierung eines Schiffes oder Bootes berechnet wird.
Hinterlegung eines Antrags
€15,00
Betrag, der für die Hinterlegung eines Antrags beim zuständigen Gericht oder Gerichtshof berechnet wird.
Versenden einer Forderungserklärung
€15,00
Betrag, der für das Versenden einer Forderungsanmeldung berechnet wird.
Empfangen einer Forderungserklärung
€15,00
Betrag, der für das Empfangen einer Forderungsanmeldung berechnet wird.
Erteilen einer gleichlautenden Kopie/eines Auszugs einer Pfändung
€15,00
Betrag, der für das Erteilen einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszugs eines zuvor erstellten Pfändungsprotokolls berechnet wird.
Verfassen eines Auszugs
€15,00
Betrag, der für die Vorbereitung eines Auszugs durch einen Gerichtsvollzieher berechnet wird.
Verfassen eines Begleitscheins
€15,00
Betrag, der für die Erstellung eines Begleitscheins durch den Gerichtsvollzieher berechnet wird, das zur Auflistung und Organisation von Schriftstücken, Dokumenten und/oder Informationen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren verwendet wird.
Verfassen und Erteilen einer Bescheinigung
€15,00
Betrag, der für das Erstellen und Erteilen von Bescheinigungen/Zertifikaten durch den Gerichtsvollzieher berechnet wird.
Mahnung
€25,00
Betrag, der für die Erstellung, den Versand und die Verfolgung von Mahnungen berechnet wird.
Verwaltung der Vollstreckungsakte
€25,00
Jährlicher Betrag, der für zusätzliche Nachforschungen (in Datenbanken) und die Kommunikation mit dem Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsphase (insbesondere die Pfändung nach einem Zahlungsbefehl) berechnet wird.
Übersetzungskosten pro Seite
€20,00
Pauschalbetrag pro ganze Seite, die vom Gerichtsvollzieher übersetzt wird.
Fahrtentschädigung
€18,00
Pauschalbetrag, der zur Deckung der Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers berechnet wird, wenn er sich physisch an Ort und Stelle begibt.
Entschädigung für den Zeugen
€8,32
Betrag, der für die Vergütung des Zeugen berechnet wird, der den Gerichtsvollzieher auf seinen Reisen begleitet, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieser Betrag wird in Abhängigkeit von der Dauer des Auftrags und für jede angefangene halbe Stunde festgelegt.
Fahrtenschädigung für den Zeugen
€9,00
Pauschalbetrag, der zur Deckung der Fahrtkosten des Zeugen, der den Gerichtsvollzieher begleitet, berechnet wird.
Entschädigung für den Wächter
€100,00
Betrag, der pro Tag berechnet wird, um die Person zu bezahlen, die vom Gerichtsvollzieher mit der Überwachung beauftragt wird.
Auslagen für Nachforschung im Nationalregister
€0,16
Kosten, die der Gerichtsvollzieher an das Nationalregister für eine Nachforschung in dieser Datenbank zahlt.
Auslagen für Nachforschung bei der Kfz-Zulassungsstelle
€2,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) zahlt.
Auslagen für Nachforschung in der Unternehmensdatenbank
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Recherche nach den Daten eines Unternehmens in einer kostenpflichtigen Datenbank zahlt.
Auslagen für Nachforschung in der ZPD
€0,60
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung in der zentralen Datei der Pfändungsmeldungen (ZDP) zahlt.
Auslagen für externe Datenbanken
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Nachforschung in einer kostenpflichtigen Datenbank zahlt.
Auslagen des Katasterauszugs
-
Kosten pro Auszug, die der Gerichtsvollzieher für die Beschaffung von Informationen aus den Datenbanken des Katasters zahlt.
Auslagen des Hypothekenzertifikats
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für den Erhalt eines Hypothekenzertifikats bezahlt.
Auslagen für Nachforschung beim Amt für Rechtssicherheit
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung beim Amt für Rechtssicherheit zahlt (z. B. Daten über Mietverträge oder Immobilien).
Auslagen für Nachforschung im Heiratsregister
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung im Heiratsregister zahlt.
Auslagen für Nachforschung im Nachlassregister
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung im Nachlassregister zahlt.
Auslagen für Nachforschung im Zentrales Testamentsregister
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung im Testamentsregister zahlt.
Auslagen für Nachforschung in der Zentralbank der Sozialen Sicherheit
€5,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung in den Datenbanken der Sozialen Sicherheit zahlt.
Auslagen für soziale Notifizierung
€6,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher zahlt, um die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit der Verteilung von erhaltenen Geldbeträgen zu informieren.
Auslagen für Nachforschung im Pfandregister
€7,00
Kosten des Gerichtsvollziehers für eine Nachforschung im Pfandregister.
Auslagen für Nachforschung im Bankenregister
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Nachforschung in der zentralen Kontaktstelle (ZKS) der Nationalbank zahlt.
Auslagen Hinterlegung ZRDU
€1,35
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die obligatorische Hinterlegung einer Urkunde im Zentralregister der authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher (ZRDU) zahlt.
Auslagen des Übersetzungsbüros
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher an ein Übersetzungsbüro zahlt.
Auslagen eines ausländischen Dienstleisters
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher an einen ausländischen Dienstleister zahlt.
Auslagen für eine Kopie/einen Auszug einer Pfändung
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für den Empfang einer Abschrift oder eines Auszugs einer Pfändungsurkunde zahlt.
Spezielle Bankkosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für bestimmte Bankkosten zahlt (z. B. Einlösung eines ausländischen Schecks).
Auslagen einer Garantiezahlung
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher als Sicherheit zahlt.
Kosten Schlüsseldienst
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Unterstützung durch einen Schlüsseldienst zahlt.
Auslagen Umzugsunternehmen
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Unterstützung durch ein Umzugsunternehmen zahlt.
Abschleppkosten für Fahrzeug
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Unterstützung durch ein Abschleppunternehmen zahlt.
Reinigungskosten/Entsorgungskosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Beseitigung und Entsorgung von Müll und Unrat zahlt.
Arbeitskosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für den Einsatz externer Arbeitskräfte (z. B. Gärtner, um überhängende Äste zu entfernen) zahlt.
Auslagen für die Unterbringung von Tieren
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Abholung und den Abtransport von Tieren zahlt.
Auslagen für den Ankauf von Waren für eine Akte
-
Kosten für den Kauf von Gütern und spezifische Kosten im Zusammenhang mit dem Auftrag (z. B. ein USB-Stick).
Lagerungskosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Lagerung der Güter zahlt.
Auslagen für die Veröffentlichung desnVerkaufs
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die öffentliche Bekanntmachung eines gerichtlichen öffentlichen Verkaufs zahlt.
Auslagen Verkaufssaal
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher an den Verkaufssaal zahlt.
Auslagen für den Auktionator
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher dem Auktionator zahlt.
Auslagen für den Verkauf
-
Betrag, den der Gerichtsvollzieher zusätzlich zum Zuschlagspreis an den Verkaufssaal zahlt und der sich aus den allgemeinen und besonderen Bedingungen ergibt, die mit dem Verkauf verbunden sind.
Auslagen Gebühr auctionline
-
Gesetzliche Gebühr von 7,50 %, die der Gerichtsvollzieher für die Durchführung, Organisation und Verwaltung eines öffentlichen Verkaufs von beweglichen Sachen im Rahmen eines elektronischen öffentlichen Verkaufs über die Online-Plattform Auctionline zahlt.
Auslagen Schreibgebühr öffentlicher Verkauf
€7,50
Steuer, die der Gerichtsvollzieher bei einem gerichtlichen öffentlichen Verkauf zahlt.
Auslagen Schreibgebühr freihändiger Verkauf
€50,00
Gebühr, die der Gerichtsvollzieher bei einem gütlichen Verkauf zahlt.
Portokosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Postsendung zahlt.
Einschreibekosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Einschreibesendung zahlt.
Einschreibekosten mit Empfangsbestätigung
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für ein Einschreiben mit Rückschein zahlt.
Zusätzliche Portokosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für zusätzliche Portokosten (z. B. Paket, sperrige Sendung) bezahlt.
Kurierkosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Zustellung per Kurier zahlt.
Kosten Plädoyermarke
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Plaidoyermarken zahlt.
Auslagen für Beistand (2. Linie)
€24,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher an den Rechtshilfefonds der zweiten Linie zahlt.
Eintragungsgebühr
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher als Vorschuss für die Kosten zur Eintragung des Verfahrens zahlt.
Auslagen der Kanzlei für Ausfertigung/Bescheinigung
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher dem Gericht für den Erhalt einer beglaubigten Abschrift eines vollstreckbaren Urteils zahlt.
Auslagen für eine notarielle Ausfertigung
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für den Erhalt einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde zahlt.
Auslagen der Abschreibung beim Amt für Rechtssicherheit
€285,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Abschreibung einer Urkunde beim Amt für Rechtssicherheit zahlt. Diese amtliche Eintragung garantiert die Rechtsgültigkeit und die Durchsetzbarkeit der Urkunde gegenüber Dritten.
Auslagen der Eintragung beim Amt für Rechtssicherheit
€285,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Eintragung einer Urkunde beim Amt für Rechtssicherheit zahlt.
Diese Eintragung ist eine obligatorische Formalität, bei der eine Urkunde offiziell eingetragen wird, um ihre Rechtsgültigkeit zu gewährleisten und die Rechte der beteiligten Parteien zu wahren.
Auslagen für Randvermerk beim Amt für Rechtssicherheit
€50,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Eintragung eines Randvermerks beim Amt für Rechtssicherheit zahlt.
Diese amtliche Eintragung garantiert die Rechtsgültigkeit und die Durchsetzbarkeit der Urkunde gegenüber Dritten.
Streichungskosten beim Amt für Rechtssicherheit
€50,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Streichung einer Abschreibung, einer Eintragung oder eines Randvermerks beim Amt für Rechtssicherheit zahlt.
Registrierung
€50,00
Gebühr, die der Gerichtsvollzieher für die Registrierung seiner Amtshandlungen zahlt.
MWSt
-
Mehrwertsteuer. Diese Steuer beträgt 21 % und ist auf die Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern anwendbar.
Original
€23,10
Pauschalbetrag, der für die Zustellung von Schriftstücken in Strafsachen an den Empfänger berechnet wird.
Einspruch
€30,80
Pauschalbetrag für die Zustellung eines Einspruchs, der es einer Person, die in Abwesenheit in Strafsachen verurteilt wurde, ermöglicht, ihren Fall neu verhandeln zu lassen.
zusätzliche Adresse
€23,10
Pauschalbetrag, der für jede weitere Adresse berechnet wird, die der Gerichtsvollzieher vor Ort aufsucht, um ein Schriftstück zuzustellen.
Fahrt
-
Pauschalbetrag, der zur Deckung der Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers berechnet wird. Dieser Betrag variiert je nach dem Bezirk, dem der Gerichtsvollzieher angehört.
Übersetzung Niederländisch Französisch 300 Wörter
€22,23
Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für Übersetzungen aus dem Niederländischen ins Französische und umgekehrt, und zwar pro 300 übersetzte Wörter.
Übersetzung Finnisch und andere Sprache 300 Wörter
€35,01
Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für Übersetzungen ins Finnische, Lettische, Estnische, Slowenische, Litauische, Albanische, Maltesische, Hebräische, Tibetische und Türkische pro 300 übersetzte Wörter.
Übersetzung andere Sprache 300 Wörter
€30,06
Pauschalbetrag, der zur Deckung der Kosten für die Übersetzung in eine andere Sprache pro 300 übersetzte Wörter berechnet wird.
Übersetzung
-
Betrag für die Übersetzung durch ein Übersetzungsbüro.
Auslagen der Abschreibung beim Amt für Rechtssicherheit
€285,00
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für die Abschreibung einer Urkunde, Eintragung einer Urkunde oder Eintragung eines Randvermerks beim Amt für Rechtssicherheit zahlt.
Diese amtliche Eintragung garantiert die Rechtsgültigkeit und die Durchsetzbarkeit der Urkunde gegenüber Dritten.
Portokosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Postsendung zahlt.
Einschreibekosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für eine Einschreibesendung zahlt.
Einschreibekosten mit Empfangsbestätigung
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für ein Einschreiben mit Rückschein zahlt.
Zusätzliche Portokosten
-
Kosten, die der Gerichtsvollzieher für zusätzliche Portokosten (z. B. Paket, sperrige Sendung) bezahlt.