Zwangsräumung

Zwangsräumung: Was müssen Sie tun

 

  1. Was ist eine Zwangsräumung?

Eine Zwangsräumung ist ein rechtliches Verfahren, bei dem eine Person aufgrund eines Urteils eines Richters oder aufgrund einer öffentlichen Urkunde (z. B. einer notariellen Urkunde) oder eines Zwangsverfahrens zum Verlassen der Räumlichkeiten gezwungen wird. Eine Zwangsräumung findet also nur statt, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Mit anderen Worten: Ein Vermieter oder Eigentümer hat nicht das Recht, einen Mieter selbst zur Räumung der Mietsache zu zwingen.

In der Praxis handelt es sich dabei meist um eine von einem Friedensrichter angeordnete Räumung im Rahmen eines Mietvertrags.

 

  1. Ablauf der Zwangsräumung

Wenn ein Mieter seine Miete nicht mehr oder kaum noch zahlt, die Räumlichkeiten vernachlässigt, schwere Belästigungen oder Nachbarschaftsstreitigkeiten verursacht, dann kann sich der Vermieter oder Eigentümer an einen Friedensrichter wenden, um ein Räumungsverfahren einzuleiten.

Der Friedensrichter wird sich zunächst um eine Aussöhnung der Parteien bemühen. Wenn dies nicht gelingt, kann er beschließen, eine Zwangsräumung zuzulassen. Das bedeutet, dass der Mieter die Wohnung verlassen muss. 

Der Vermieter muss dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der dem Mieter die Entscheidung des Friedensrichters zustellt (unter diesem Begriff versteht man die offizielle Übergabe des Urteils). Während dieser Zustellung erhält der Mieter weitere Erklärungen vom Gerichtsvollzieher und es können Lösungen gefunden werden.

Ab diesem Zeitpunkt bleibt dem Mieter noch eine gewisse Frist, um die Wohnung zu verlassen. In der Regel handelt es sich dabei um eine Frist von einem Monat, aber der Friedensrichter kann unter außergewöhnlichen Umständen entscheiden, diese Frist zu verlängern oder zu verkürzen.

Mindestens eine Woche vor der eigentlichen Zwangsräumung schickt der Gerichtsvollzieher eine letzte Mahnung mit dem genauen Datum und der Uhrzeit der Zwangsräumung. Damit erhält der Mieter eine letzte Chance, seine Sachen zusammenzupacken und die Wohnung freiwillig zu verlassen.

Nach Ablauf dieser Frist vollzieht der Gerichtsvollzieher die tatsächliche Zwangsräumung.

  • Die Zwangsräumung erfolgt mit Unterstützung der örtlichen Instanzen und der Polizei.

  • Falls nötig, kann der Gerichtsvollzieher einen Schlüsseldienst beauftragen, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen.

  • Wenn der Mieter Sachen zurücklässt, erstellt der Gerichtsvollzieher eine Liste dieser Sachen. Einige Gegenstände werden auf Ihre Kosten eingelagert, andere - verderbliche Lebensmittel - werden vernichtet. Die maximale Lagerzeit beträgt sechs Monate.

Nachdem der Gerichtsvollzieher die Räumlichkeiten geräumt hat, kann der Vermieter/Eigentümer die Wohnung wieder betreten. 

 

  1. Goldene Regel: Holen Sie sich so schnell wie möglich Hilfe/nehmen Sie die Sache selbst in die Hand!

Eine Zwangsräumung ist für niemanden eine angenehme Erfahrung.

Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Betroffenen den Mut haben, über ihre Probleme zu sprechen und so schnell wie möglich Hilfe zu suchen.

  • Wenden Sie sich an das ÖSHZ in Ihrer Region: Informieren Sie sich auf der Website Ihrer Gemeinde.

  • Im Falle eines Zwangsräumungsverfahrens wird das ÖSHZ automatisch informiert. In Wallonien kann Einspruch eingelegt werden; in Flandern oder Brüssel ist das nicht möglich. 

    • Je schneller sich die Betroffenen an das ÖSHZ wenden, desto schneller können sie die entsprechende Hilfe erhalten, z. B. in Form einer Finanzplanung oder einer kollektiven Schuldenregelung. Für weitere Informationen zur Mediation: klicken Sie hier.

  • Wenden Sie sich an den Anwalt des Vermieters oder den Gerichtsvollzieher.

  • Wenn die finanziellen Probleme des Mieters nur vorübergehend sind, kann er den Vermieter um einen vorübergehenden Zahlungsaufschub oder einen Rückzahlungsplan bitten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dieser Bitte zu entsprechen. Der Gerichtsvollzieher kann helfen, zwischen Mieter und Vermieter zu vermitteln.

  • Sie verstehen den Inhalt der Klageschrift oder der Vorladung nicht oder benötigen einen Rechtsbeistand? Oder Sie wollen die Entscheidung anfechten?

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Hilfe Sie in Anspruch nehmen können.

ART DER HILFE

FÜR WEN?

VORTEIL?

PREIS?

Allgemeine Beratung

Jeder

Beratung und Beantwortung einfacher Rechtsfragen

Völlig kostenlos

Weiterführender juristischer Beistand

Personen mit unzureichenden finanziellen Mitteln

Umfassende Beratung und gründliche Bearbeitung Ihres Falls durch einen Anwalt

Völlig oder teilweise kostenlos

Ein Anwalt

Personen mit unzureichenden finanziellen Mitteln

Umfassende Beratung und gründliche Bearbeitung Ihres Falls

Kostenpflichtig

  1. Winterpause in Brüssel und Wallonien

In Brüssel und Wallonien gelten besondere Regeln für Zwangsräumungen im Winter (vom 1. November bis einschließlich 15. März): Während dieser Zeit dürfen Mieter von Sozial- und Privatwohnungen in Brüssel nicht geräumt werden.

In Wallonien gilt diese Regel nur für Mieter von Sozialwohnungen. Die Mieter müssen in dieser Zeit jedoch weiterhin ihre Miete zahlen.

 

  1. Praktische Einzelheiten

  • Eine Zwangsräumung darf nicht zwischen 21 Uhr und 6 Uhr morgens sowie samstags, sonntags oder an Feiertagen stattfinden.

  • Nach der Zwangsräumung kann der Vermieter die Wohnung wieder betreten. Dies geschieht unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers, der darauf achtet, dass die Zwangsräumung ordnungsgemäß abläuft.

 

  1. Was kostet eine Zwangsräumung und wer bezahlt sie?

Der Mieter muss die Mietrückstände und die Gerichtskosten bezahlen. Wenn die Räumlichkeiten nicht rechtzeitig geräumt und aufgeräumt werden, gehen auch die Kosten für den Umzug und die Lagerung des Eigentums des Mieters zu dessen Lasten.

Der Mieter tut gut daran, die Wohnung freiwillig zu verlassen, den/die Schlüssel zurückzugeben und den Gerichtsvollzieher zu kontaktieren, wenn er die Wohnung verlassen hat. Auf diese Weise lassen sich zusätzliche Kosten vermeiden, z. B. Kosten für den

  • Schlüsseldienst;

  • das Umzugsunternehmen;

  • eventuelle Kosten für die Lagerung des Eigentums des Mieters.

Der Vermieter kann Mietschäden durch den Gerichtsvollzieher feststellen lassen und Schadensersatz fordern.