Auctionline

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Hier können Sie bald einfach und sicher online für Warenbieten, die bei öffentlichen Gerichtsversteigerungen unter Aufsicht von Gerichtsvollziehern angeboten werden.

Auctionline ist für jeden zugänglich und benutzerfreundlich. Sie können von Ihrem PC aus mitbieten, die Zahlung ist völlig sicher und die Auktion selbst wird von einem Gerichtsvollzieher überwacht.

Sehen Sie hier unser Präsentationsvideo und entdecken Sie unsere Online-Auktionen unter auctionline.be.

Spielregeln der elektronischen gerichtlichen öffentlichen Versteigerung

1. Veröffentlichung

Auf der Online-Plattform werden aktuelle und bevorstehende öffentliche Versteigerungen angekündigt. Die Ankündigung enthält 1) den Ort des Verkaufs (= Plattform), 2) die Art der zum Verkauf angebotenen Waren mit einer kurzen Beschreibung, 3) den Namen des Gerichtsvollziehers und seine Kontaktdaten und 4) die besonderen Verkaufsbedingungen, die die Nutzer akzeptieren müssen. Diejenigen, die dies wünschen, haben die Möglichkeit, Push-Benachrichtigungen über bevorstehende Verkäufe zu erhalten.

Wenn der Gerichtsvollzieher beschließt, den Verkauf vollständig auf elektronischem Wege zu organisieren, werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns, Tag und Uhrzeit des Verkaufsendes und die Möglichkeit, diese Endzeit zu verlängern, in den von jedem Kaufinteressenten zu akzeptierenden besonderen Bedingungen angegeben. Je nach Art der öffentlichen Versteigerung kann der Gerichtsvollzieher auch den Startbetrag für den Verkauf der Waren, die Modalitäten für die Gebote sowie die Adresse und den Zeitraum, in dem die Waren physisch besichtigt werden können, angeben.

2. Identifizierung und Registrierung des Kaufinteressenten

Vor der Teilnahme an einem Verkauf muss sich jede natürliche oder juristische Person über ein sicheres Identifizierungssystem (eID, Itsme usw.) auf der Plattform registrieren und außerdem den allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Bezug auf die Plattform) und den besonderen Verkaufsbedingungen (die vom Gerichtsvollzieher erstellt werden) zustimmen, bevor sie am Verkauf teilnimmt.

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3. Beginn des Verkaufs

Der Gerichtsvollzieher kann den Verkauf durch ein Startgebot oder durch die Festlegung eines Mindestzuschlags eröffnen.

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Der Verkauf kann ganz oder teilweise auf elektronischem Wege erfolgen (kombiniert mit einem Auktionssaal). Im Falle eines kombinierten Verkaufs gibt der Gerichtsvollzieher die Gebote eines physisch anwesenden Kaufinteressenten auf der Plattform ein und kann die Gebote pro Objekt/Los einsehen.

Der Gerichtsvollzieher kann jederzeit entscheiden, den Verkauf auszusetzen oder zu beenden.

4. Ende des Verkaufs

Nach der Registrierung des letzten Gebots wird der Verkauf geschlossen. Im Falle einer Anfechtung entscheidet der Gerichtsvollzieher über den Zuschlag.

Der Kaufinteressent, der das höchste Gebot abgegeben hat, wird umgehend (von der Plattform) per elektronischer Nachricht informiert.

5. Zuteilung der Ware(n):

Die tatsächliche Zuteilung wird im Zuteilungsprotokoll festgehalten.

6. Zahlung

Bis zum angegebenen Fälligkeitstermin hat der Käufer mit elektronischen Zahlungsmitteln zu zahlen.

7. Einziehung

Der Käufer kann die Partie gegen Zahlungsnachweis an dem vom Gerichtsvollzieher angegebenen Ort abholen.

Rechtsgrundlage

Im Jahr 2019 wurden durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 über verschiedene Bestimmungen zur Informatisierung der Justiz, zur Modernisierung der Stellung der Richter in Unternehmenssachen und zur Notariellen Urkundenbank die Artikel 1516, 1522 und 1526 des Gerichtsgesetzbuches geändert, so dass beschlagnahmte bewegliche Güter neben dem bestehenden traditionellen physischen Verkauf auch online verkauft werden können.

Der Vorentwurf des königlichen Erlasses zur Festlegung der Modalitäten des öffentlichen gerichtlichen elektronischen Verkaufs beweglicher Sachen gemäß den Artikeln 1516, 1522 und 1526 des Gerichtsgesetzbuches regelt die praktischen Modalitäten für den Online-Verkauf beweglicher Sachen, einschließlich der vom NKGB eingerichteten und verwalteten sicheren nationalen Plattform, der Regeln für die Veröffentlichung des Verkaufs, die Durchführung der Gebote, die Zuteilung an den Meistbietenden und die elektronische Bezahlung.