Interne Vorschriften

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - DEFINITIONEN

Art. 1. Für die Zwecke dieses Reglements gelten die folgenden Definitionen:

1° der Sitz : Der Sitz der Kommissionen für die Ernennung von Gerichtsvollziehern befindet sich am Sitz des Zentrums für juristische und soziale Kenntnisse im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

2° das Gesetz : das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Status der Gerichtsvollzieher, zuletzt geändert durch ein Gesetz vom 25. April 2014 und durch ein Gesetz vom 8. Mai 2014.

3° der Königliche Erlass : der Königliche Erlass vom 2. April 2014 zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Statuts der Gerichtsvollzieher.

4° das Wissenszentrum : das juristische soziale Wissenszentrum für Gerichtsvollzieher SAM-TES VZW, gegründet durch eine Urkunde, die am 19. Juni 2014 vor der Notarin Sofie Devos unterzeichnet und am 11. Juli 2014 im belgischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde.

KAPITEL II - DER VORSITZENDE

Art. 2. Der Vorsitz der vereinigten Ernennungskommissionen wird abwechselnd für eine Amtszeit von zwei Jahren von den jeweiligen Vorsitzenden des niederländischsprachigen und des französischsprachigen Ernennungskommission wahrgenommen. In den ersten beiden Jahren wird der Vorsitz dem ältesten der beiden Gremien anvertraut.

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KAPITEL III - DIE ERNENNUNGSKOMMISSION

Art. 3. Gemäß Artikel 512, §1, des Gerichtsverfassungsgesetzes wird ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger Ernennungskommission für Gerichtsvollzieher eingerichtet. Die beiden Kommissionen bilden zusammen die vereinigten Ernennungskommissionen für Gerichtsvollzieher.

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Art. 4.Der Justizminister ernennt die Mitglieder der Ernennungskommissionen.

Art. 5. Die Mitglieder einer Ernennungskommission haben eine Amtszeit von vier Jahren. Ihre Amtszeit endet nur durch Tod, Rücktritt oder Abberufung. Ein ausscheidendes Mitglied kann einmal wieder ernannt werden. Ein Mitglied, das sein Mandat nicht mehr ausüben kann, wird ipso jure von seinem Stellvertreter abgelöst, der das Mandat zu Ende führt. Der Vorsitzende beantragt die Ernennung eines neuen Stellvertreters, der das Mandat des Ersatzmitglieds zu Ende führt. Zu diesem Zweck schreibt er innerhalb von 14 Tagen an den Justizminister.

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Art. 6. Jede Ernennungskommission wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Reihen ihrer effektiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gehört einer der Kategorie der Gerichtsvollzieher an, während der andere einer der anderen Kategorien des Artikels 512 § 2 des Gerichtsgesetzbuchs angehört.

Art. 7. Die vereinigten Ernennungskommissionen oder jede Ernennungskommission kann je nach der Bedeutung der zu behandelnden Angelegenheiten Arbeitsgruppen einrichten. Die Initiative geht vom Vorsitzenden und auf Antrag von zwei Mitgliedern der Ernennungskommission aus. Die Ernennungskommissionen legen den Umfang der Aufgaben fest, mit denen sie die Arbeitsgruppen betrauen.

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KAPITEL IV - DER VORSTAND

Art. 8. der Vorstand einer Ernennungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär zusammen.

Art. 9. Die Geschäftsstelle einer jeden Ernennungskommission ist unter der Leitung des Vorsitzenden und mit Unterstützung des Wissenszentrums für dessen laufende Verwaltung zuständig.

Art. 10. Der Vorstand einer jeden Ernennungskommission tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Das Präsidium erstellt einen Kalender der ordentlichen Sitzungen des Präsidiums und des Ausschusses.

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Art. 11. Jedes Präsidium kann sich bei Bedarf von amtierenden oder stellvertretenden Mitgliedern der betreffenden Kommission oder von externen Personen unterstützen lassen.

 

Art. 12. Das Präsidium unterrichtet die Mitglieder der Ernennungskommissionen regelmäßig über seine Tätigkeit. Die Mitglieder können alle Arbeitsdokumente am Sitz einsehen und gegebenenfalls kostenlos digitale Kopien anfertigen.

 

Kapitel V - DIE ARBEIT DER ERNENNUNGSKOMMISSIONEN

Abschnitt 1. Einberufung der Ernennungskommission

Art. 13. Die Ernennungskommission tritt so oft zusammen, wie es für die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Ernennungskommission erforderlich ist. Die Ernennungskommission wird vom Wissenszentrum per E-Mail einberufen, wann immer der Vorsitzende dies für sinnvoll erachtet. Außer in dringenden Fällen erfolgt jede Einberufung mindestens acht Tage vor der Sitzung und die Einladung enthält Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung.

Art. 14. In dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens zwei Tage vor der Sitzung verschickt. In diesem Fall können neue Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen.

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Abschnitt 2. Die Tagesordnung

Art. 15. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie wird den Mitgliedern des Ausschusses per E-Mail vom Wissenszentrum übermittelt. Ein Tagesordnungspunkt, der in die Zuständigkeit der Ernennungskommission fällt und von einem Mitglied schriftlich beantragt wird, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieser schriftliche Antrag muss dem Vorsitzenden mindestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt werden.

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Art. 16. Sofern in der Einladung zur Sitzung nicht anders angekündigt, finden die Sitzungen der Ausschüsse am Sitz statt.

Art. 17. Stehen die Unterlagen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt elektronisch zur Verfügung, werden sie (auch) per E-Mail an alle Mitglieder der Ernennungskommission versandt oder es wird mitgeteilt, wo sie elektronisch zugänglich sind. Das Wissenszentrum stellt den Mitgliedern der Ernennungskommissionen eine sichere digitale Plattform zur Verfügung.
Wenn die verfügbaren Unterlagen den Mitgliedern der Ernennungskommission nicht elektronisch übermittelt werden können, werden sie in der Zentrale zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

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Abschnitt 3: Die Sitzung

Art. 18. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Ernennungskommission und leitet die Sitzung. Er eröffnet die Sitzung, unterbricht sie erforderlichenfalls und schließt sie. Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung verantwortlich.
Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

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Art. 19. Es werden nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte behandelt, es sei denn, die anwesenden Mitglieder der Ernennungskommission beschließen einstimmig, andere Punkte der Tagesordnung zu behandeln.

Art. 20. Wenn der Vorsitzende der Ansicht ist, dass die Angelegenheit ausreichend erörtert worden ist, kann die Beschlussfassung und Abstimmung über den Tagesordnungspunkt oder die Stellungnahme fortgesetzt werden. Der Vorsitzende kann beschließen, dass dies nach der Erörterung des Tagesordnungspunktes geschieht.

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Art. 21. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Ernennungskommission oder des stellvertretenden Vorsitzenden, der ihn vertritt, den Ausschlag.

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Abschnitt 4. - Das Protokoll

Art. 22. Zusätzlich zu den Protokollen gemäß Artikel 24 dieser Geschäftsordnung erstellt das Wissenszentrum das Protokoll jeder Sitzung der Ernennungskommission und legt es anschließend dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der ihn während dieser Sitzung vertreten hat, zur Genehmigung vor.

Art. 23. Das Protokoll der Sitzung der  Ernennungskommission soll enthalten:

  1. das Datum der Sitzung;
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder, ihrer Stellvertreter, falls vorhanden, der anwesenden externen Experten;
  3. die Namen der abwesenden Mitglieder;
  4. die Feststellung, ob die Beschlussfähigkeit der anwesenden Mitglieder gegeben ist oder nicht;
  5. die Tagesordnung der Sitzung;
  6. die Beschlüsse oder Stellungnahmen pro Tagesordnungspunkt;
  7. das Abstimmungsverhältnis;
  8. gegebenenfalls das Datum der nächsten Sitzung der Ernennungskommission;
  9. gegebenenfalls die Mitteilung gemäß Artikel 13 des RD;
  10. gegebenenfalls durch den vereinigten Ernennungskommissionen: das Programm des schriftlichen und mündlichen Teils des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 513,§2, Ger.W.

Die Ernennungskommission wird dabei durch das Wissenszentrum unterstützt.

Art. 24. Das Wissenszentrum versendet per E-Mail die vom Vorsitzenden vorab genehmigten Protokolle an alle Mitglieder der Ernennungskommission. Diese Protokolle werden dann in der nächsten Sitzung nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder genehmigt. Unbeschadet des Rechts, sich während der Sitzung zur Abfassung des Protokolls zu äußern, sollten die Mitglieder ihre Anmerkungen vorzugsweise vor der Sitzung schriftlich einreichen. Im Falle von Änderungen wird die neue Fassung des Protokolls den Mitgliedern der Ernennungskommission auf dieselbe Weise wie in diesem Artikel vorgesehen übermittelt.

Das genehmigte Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und anschließend im Archiv des Wissenszentrums aufbewahrt

Art. 25. In Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden erstellt der Sekretär in den folgenden Fällen einen gesonderten Bericht, der von einem engeren Ausschuss genehmigt wird:

1° die vorläufige Rangliste der geeignetsten Kandidaten auf der Grundlage der Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils gemäß Artikel 513 §4 des Gerichtsgesetzbuchs;

2° die endgültige Liste der für die Ernennung eingestuften Kandidaten gemäß Artikel 513 § 6 des Gerichtsgesetzbuches;

3° die Rangliste der drei geeignetsten Kandidaten gemäß Artikel 515, § 4, des Gerichtsgesetzbuches;

4° den täglichen Bericht über die schriftliche oder mündliche Prüfung der Praktikanten und Gerichtsvollzieheranwärter im Rahmen des Ernennungsverfahrens;

Auf Ersuchen des Vorsitzenden wird die Ernennungskommission durch das Wissenszentrum unterstützt.

Nach der Genehmigung werden die 3 begründeten Protokolle vom Vorsitzenden und dem Sekretär der Ernennungskommission unterzeichnet und anschließend vom Wissenszentrum an den Justizminister übermittelt. Eine Kopie dieses Protokolls wird auch an die Mitglieder der Ernennungskommission geschickt.

Art. 26. Ausfertigungen und Auszüge des Protokolls werden vom Vorsitzenden oder dem ihn vertretenden stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär unterzeichnet.

Art. 27.Die Entscheidungen und Stellungnahmen der Ernennungskommissionen werden dem Justizminister auf elektronischem Wege übermittelt. Die Liste gemäß Artikel 513, §7 des Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls per Einschreiben oder elektronisch an die Nationale Kammer übermittelt.

 

KAPITEL VI - ENTSCHÄDIGUNG

Art. 28. In Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem geltenden RD haben die Mitglieder Anspruch auf eine Vergütung zur Erstattung von Reise- und Unterbringungskosten, ein Sitzungsgeld und eine Vergütung pro verbessertem Zulassungstest. Diese Vergütungen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 2. April 2014 zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Gerichtsvollzieherstatuts festgelegt.

Art. 29. Die Anträge auf Zahlung der Gebühren werden an das Wissenszentrum geschickt, das sie an den Sekretär der Kommission weiterleitet.

 

Art. 30. Das Wissenszentrum leitet dann eine Zahlungsaufforderung zusammen mit der Abrechnung an die Nationale Gerichtsvollzieherkammer weiter.

Kapitel VII - UNVEREINBARKEITEN - VERHINDERUNGEN

Art. 31. Die Mitglieder der Ernennungskommissionen unterliegen den Bestimmungen über Unvereinbarkeiten gemäß Artikel 512 §3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Regeln über Interessenkonflikte gemäß Artikel 512 §6 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Sobald sich ein Mitglied in einem Fall von Unvereinbarkeit gemäß Artikel 512, § 3, des Gerichtsgesetzbuches befindet, muss es zurücktreten. Ein Mitglied, das in einer familiären Beziehung zu einem Kandidaten steht, ist automatisch daran gehindert, dies zu tun; es handelt sich um die Beziehung des Ehegatten oder Lebenspartners, mit dem er zusammenlebt, eines seiner Elternteile oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, mit dem er in direkter Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt ist. Ist das Mitglied der Ansicht, dass ein anderer Fall von Unvereinbarkeit vorliegt, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

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Art. 32. Die Erklärung des betroffenen Mitglieds sowie der Vermerk, dass das Mitglied an der mündlichen Prüfung, der weiteren Beratung und der Abstimmung nicht teilgenommen hat, sind in das Protokoll der Ernennungskommission aufzunehmen.

Kapitel VIII - VERTRAULICHKEIT

Art. 33. Die Mitglieder der Ernennungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf sie findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung.

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Art. 34. Die hinzugezogenen Sachverständigen und die Mitglieder des Verwaltungspersonals sind ebenfalls an das Berufsgeheimnis für alle Informationen gebunden, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten.

Art. 35. Jedes Mitglied der Ernennungskommission behält außerhalb seiner Aufgabe als Mitglied der Ernennungskommission seine individuelle Redefreiheit, auch zu akademischen oder didaktischen Zwecken, sofern das Mitglied unmissverständlich betont, dass es nur seine persönliche Meinung äußert und die Ernennungskommission nicht bindet.

Art. 36. Die Mitglieder der Ausschüsse achten darauf, dass sie das ihnen von Dritten entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen und die Unabhängigkeit, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu wahren haben, nicht gefährden

KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 37. Die vorliegende Geschäftsordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der sie genehmigt, in Kraft. Sie kann am Hauptsitz eingesehen werden.

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Art. 38. Eine Änderung dieses Reglements kann auf Antrag des Vorsitzenden der vereinigten Ernennungskommissionen oder auf Antrag von vier Mitgliedern, von denen zwei der französischsprachigen Kommission und zwei der niederländischsprachigen Kommission angehören, vorgeschlagen werden.

 

Sie können die Veröffentlichung der Geschäftsordnung im Belgischen Staatsblatt finden Sie sie hier.