Vorschriften zur Weiterbildung

VORSCHRIFTEN ZUR PERMANENTEN FORMATION

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Verabschiedet von der Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer am 17-12-2014 (in Kraft getreten am 02-01-2015)

ARTIKEL 1. VERHÄLTNIS DER VERPFLICHTUNG ZUR PERMANENTEN BILDUNG

Der Gerichtsvollzieher übt eine wichtige soziale Funktion aus, die die verschiedenen Interessen im Wirtschaftsleben schützen muss, wie die Bestimmungen des neuen Gerichtsvollzieherstatuts gemäß dem Gesetz vom 7. Januar 2014 ausdrücklich bestätigen.

Dabei ist der Beruf der Modernisierung und Computerisierung unterworfen, die immer neue und komplexere Herausforderungen mit sich bringen, denen sich der Gerichtsvollzieher stellen muss.

Es ist daher von größter Wichtigkeit, dass alle Beteiligten in jeder Phase des Berufs - vom Auszubildenden bis zum Gerichtsvollzieher - ihre Kenntnisse ständig aktualisieren und sich so mit den neuesten rechtlichen und anderen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Beruf des Gerichtsvollziehers vertraut machen, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Sich auf dem neuesten Stand zu halten, ist in der Tat eine wesentliche Voraussetzung, um den neuen Herausforderungen, mit denen der Beruf konfrontiert ist, zu begegnen oder sie zu antizipieren.

Gemäß Artikel 555/1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Nationale Gerichtsvollzieherkammer (im Folgenden "Nationale Kammer" genannt) gesetzlich für die Organisation der Fortbildung von Gerichtsvollziehern, angehenden Gerichtsvollziehern, Praktikanten und Mitarbeitern zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich die Nationale Kammer Dritter bedienen.

Der Titel des Gerichtsvollziehers soll eine Garantie für Kompetenz sein, und dazu trägt die Fortbildungspflicht bei.

In dieser Hinsicht stellt die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine deontologische Verletzung dar, die sanktioniert werden kann.

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Artikel 2. Dauer

2.1. Jeder Gerichtsvollzieher und jeder Gerichtsvollzieheranwärter ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren mindestens 25 Fortbildungspunkte zu erwerben, wobei die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Reglements oder mit der Ernennung beginnt.

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes wird der Fortbildungszyklus des Gerichtsvollzieheranwärters, der zum Amtsinhaber ernannt wird, oder des Amtsinhabers, dessen Ernennung annulliert wird, ohne Unterbrechung fortgesetzt.

Im Rahmen dieser Regelung steht es dem Gerichtsvollzieher und dem Gerichtsvollzieherassessor völlig frei, sein Fortbildungsprogramm aus dem Angebot der von der Anerkennungskommission anerkannten Studientage und Kurse zusammenzustellen.

Diese Fortbildung kann in folgender Form erfolgen:

- der Besuch oder die Teilnahme an einem Kurs, Kolloquien, Studientagen, Seminaren, Online-Schulungen,...;
- der Veröffentlichung eines juristischen oder rechtsethischen/deontologischen Werkes (Beitrag zu einer Zeitschrift, einem juristischen Handbuch,...;
- das Unterrichten eines bestimmten Themas und/oder eine in diesem Zusammenhang erstellte Dokumentation;
- ein Mandat in einem Gremium oder einer Arbeitsgruppe, dessen/deren Aktivitäten einen Bezug zum Beruf des Gerichtsvollziehers aufweisen ;
- eine spezifische Ausbildung im Ausland;
- eine Teilnahme an einem Projekt, das mit dem Beruf in Verbindung steht;
- ...

[geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

Diese Liste ist nicht erschöpfend. Dennoch muss der Inhalt der Tätigkeit immer einen Mehrwert für den Einzelnen und seine berufliche Praxis darstellen.

2.2. Jeder Referendar ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Beginn des Referendariats 40 Fortbildungspunkte zu erwerben. Es gelten die in Artikel 511, § 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Gründe für eine Aussetzung. [geändert durch die BAV vom 10. Juni 2021 - Inkrafttreten 12. Juli 2021]

Jeder Referendar muss zwingend an dem von der nationalen Kammer organisierten Programm zu den Themen, die in ihre rechtliche Zuständigkeit fallen (einschließlich Berufsethik und Kommunikations- und Sozialkompetenz), teilnehmen, unter Androhung der Verweigerung der Ausstellung des Referendariatszeugnisses. [geändert durch den GA vom 23. März 2023 - siehe Artikel 11.5 für das Inkrafttreten (Übergangsmaßnahme)]

Im Übrigen steht es dem Auszubildenden völlig frei, sein Weiterbildungsprogramm aus dem Angebot der von der Anerkennungskommission anerkannten Studientage und Kurse zusammenzustellen.

Ein Referendar, der die Prüfung nicht bestanden hat oder nicht sinnvoll für die Ernennung zum Gerichtsvollzieherassessor eingestuft wurde, unterliegt weiterhin der allgemeinen Fortbildungspflicht und muss mindestens 20 Stunden zusätzliche Fortbildung - gerechnet ab dem Datum der Eignungsprüfung - nachweisen können, um an der nächsten Prüfungssitzung gültig teilnehmen zu können. [geändert durch die BAV vom 10. Juni 2021 - in Kraft getreten am 12. Juli 2021]

2.3. Für Angestellte gibt es keine solche Anforderung. Es wird jedoch jedem Gerichtsvollzieher empfohlen, die Fähigkeiten der Angestellten zu erhalten.

2.4. Die nationale Kammer ist für die Organisation eines Schulungsprogramms für Gerichtsvollzieher, angehende Gerichtsvollzieher und Praktikanten verantwortlich. Dieses Programm muss eine ausreichende Anzahl von Fortbildungskursen umfassen, damit jeder Betroffene die Anzahl von Punkten erreichen kann, die ihm nach dieser Regelung vorgeschrieben ist.

2.5. Parallel zu dem obligatorischen Ausbildungszyklus für Referendare, den sie organisiert, stellt die Nationale Kammer ein Basisprogramm zur Verfügung, das der Anzahl der Punkte entspricht, die den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern gemäß dieser Regelung auferlegt wird. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

Beide Programme sind kostenlos.

Meldet sich ein Gerichtsvollzieher, ein Gerichtsvollzieheranwärter oder ein Auszubildender für ein in Absatz 1 genanntes Programm an und nimmt anschließend nicht an dem entsprechenden Programm teil, ist eine Pauschalgebühr in Höhe von 35 Euro zu entrichten, es sei denn, innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach dem Ausbildungsmodul kann ein Fall höherer Gewalt oder eine legitime Abwesenheit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. [geändert durch die EGM vom 28. Mai 2019 - in Kraft getreten am 24. Juni 2019]

2.6. Für die von der nationalen Kammer organisierten Fortbildungskurse, die nicht unter die in den Punkten 2.2. und 2.5. genannten Fortbildungsprogramme fallen, werden Einschreibegebühren erhoben, deren Höhe von ihr in Abhängigkeit vom Ort, dem/den Referenten, den praktischen und organisatorischen Modalitäten und der Dauer des Fortbildungskurses festgelegt wird. Die Anmeldung zu einer Fortbildung wird erst mit dem Eingang der Anmeldegebühr endgültig. [geändert durch die Generalversammlung vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

Falls der Anmelder aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt nicht an der Fortbildung teilnehmen kann, sollte er der nationalen Kammer einen Antrag auf Rückerstattung zusammen mit den erforderlichen Belegen schicken.
[geändert durch die GV vom 18. Dezember 2018 - in Kraft getreten am 31. Januar 2019]

Die Nationale Kammer kann die Organisation der Weiterbildung an einen Dritten auslagern.

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Artikel 3. Punktesystem

3.1. Eine Stunde Fortbildung entspricht einem Punkt. Teile von mindestens einer halben Stunde entsprechen einem halben Punkt. [geändert durch den BAC vom 28. Mai 2019 und 10. Juni 2021 - Inkrafttreten am 24. Juni 2019 und 12. Juli 2021]

3.2. Jeder Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter und Praktikant stellt sicher, dass seine elektronische Punktekarte auf dem neuesten Stand bleibt.

Die elektronische Punktekarte kann über die Online-Plattform "PE-Online" eingesehen werden. Nur über diesen Kanal können Anträge auf Anerkennung bei der Anerkennungskommission gestellt oder Punkte vergeben werden.

3.4. Jeder Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieheranwärter muss im Rahmen seiner Fortbildung mindestens 5 deontologische Punkte (einschließlich Berufsethik und Kommunikations- und Sozialkompetenz) erwerben. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - Inkrafttreten 8. Mai 2023]

3.5. Ein Fortbildungspunkt ist nur dann gültig erworben, wenn die Person eine Teilnahmebescheinigung über die besuchte Fortbildung besitzt.

3.6. Die Veröffentlichung eines oder mehrerer juristischer Artikel in einer Fachzeitschrift oder einem Sammelwerk oder die Herausgabe eines juristischen Handbuchs kann mit maximal 20 Punkten angerechnet werden. [geändert durch den GA vom 23. März 2023 - gültig ab 8. Mai 2023]

Wenn diese Veröffentlichung mehrere Autoren voraussetzt, wird die Anzahl der vergebenen Punkte (für das Ganze) durch die Anzahl der Autoren geteilt und dann aufgerundet. [geändert durch die GV vom 14. Dezember 2015 - gültig ab 3. Januar 2016 - gültig ab 1. Oktober 2015]

3.7. Das Lehren oder Vorbereiten einer bestimmten Rechtsmaterie oder einer für den Beruf relevanten Materie oder das Auftreten als Redner bei einer organisierten Veranstaltung zum gleichen Zweck kann auf einer gerechten Basis für mindestens 1 Punkt pro 15 Minuten oder weniger Leistung mit einem Maximum von 10 Punkten anerkannt werden. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - Inkrafttreten am 8. Mai 2023]

3.8. Die zusätzliche Erlangung eines Diploms, eines Studienzertifikats, der Besuch eines Lehrgangs oder eines einschlägigen Ausbildungsmoduls, die zusätzlich zur Ernennung zum Gerichtsvollzieherassessor und nach der Ernennung zum Gerichtsvollzieherassessor erworben wurden, können mit maximal 10 Punkten als Weiterbildung angerechnet werden.

3.9. Die Mitgliedschaft in einer Kommission, einem Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe, deren Tätigkeit sich auf den Beruf des Gerichtsvollziehers bezieht, kann als Fortbildung angerechnet werden, wobei die Teilnahme und gegebenenfalls die Leistung des Mitglieds mit maximal 10 Punkten pro Fortbildungszyklus berücksichtigt werden. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

3.10. Ein Überschuss an Punkten, der in einem bestimmten Zyklus erreicht wurde, wird auf den nächsten Zyklus übertragen, wobei maximal 20 Punkte erreicht werden können, und auf der Punktekarte auf der "PE-online"-Plattform innerhalb einer Frist von 5 Monaten nach dem Ende des vorherigen abgeschlossenen Zyklus gutgeschrieben. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

Diese Bestimmung gilt nicht für Auszubildende.

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Artikel 4: Anerkennungsausschuss

4.1. Ein Anerkennungsausschuss, der am Sitz der Nationalen Kammer angesiedelt ist, besteht aus zwei Abteilungen, einer für die französische und einer für die niederländische Sprachrolle.

4.2. Jede Sektion setzt sich zusammen aus:

- zwei Gerichtsvollziehern und einem Gerichtsvollzieheranwärter, die von der Vollversammlung der Nationalen Kammer in ihrer Eigenschaft als effektive Mitglieder gewählt werden und der jeweiligen Sprachrolle angehören;

- ein delegiertes Mitglied entsprechend seiner Sprachrolle. Der Exekutivausschuss und der Vorstand des Wissenszentrums ernennen jeweils ein Mitglied, das der niederländischen oder französischen Sprachrolle angehört. Die beiden Gremien sollten sich angleichen, um Sprachparität zu gewährleisten.

Für jedes effektive Mitglied wird von dem betreffenden Gremium ein Stellvertreter ernannt oder gewählt. Dieser Stellvertreter muss die gleichen formalen Voraussetzungen erfüllen.

Jede Sektion ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. [geändert durch die Generalversammlung vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

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Die Liste der Mitglieder wird bekannt gegeben.

Ist ein amtierendes Mitglied oder ein von der Generalversammlung gewählter Stellvertreter endgültig verhindert, wird sein/ihr Mandat von seinem/ihrem Stellvertreter bzw. einem neu gewählten Stellvertreter fortgesetzt, der auf der ersten Generalversammlung des Distrikts nach der Verhinderung ernannt wird.

Als endgültige Verhinderung gelten der Rücktritt, der Tod, die präventive Suspendierung gemäß Artikel 548 des Gerichtsgesetzbuches, die Annullierung einer Ernennung, eine Entscheidung über die Entlassung oder Suspendierung, gegen die kein weiteres Rechtsmittel möglich ist, sowie die endgültige Entscheidung über die Streichung aus dem Register gemäß Artikel 514 des Gerichtsgesetzbuches und die Ernennung zum Gerichtsvollzieher, wenn das betreffende Mitglied Gerichtsvollzieheranwärter ist

4.3. Die Amtszeit der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder der Anerkennungskommission dauert drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

Das Mandat der ernannten Mitglieder endet sofort, wenn das zuständige Gremium dies beschließt. [geändert durch die EGM vom 10. Juni 2021 - in Kraft getreten am 12. Juli 2021]

4.4. Das Mandat der Mitglieder der Anerkennungskommission ist unentgeltlich.

4.5. Jeder Antrag auf Anerkennung wird von einer der beiden Abteilungen bearbeitet, je nachdem, in welcher Sprache die Ausbildung stattfindet.

Jede Frage, die einen zwei- oder mehrsprachigen Kurs betrifft, wird von den beiden Abteilungen behandelt, die den einheitlichen Anerkennungsausschuss bilden.

4.6. Jede Abteilung trifft ihre Entscheidung mit absoluter Mehrheit.

Im Falle eines Interessenkonflikts nimmt das betreffende Mitglied nicht an der Entscheidungsfindung teil [geändert durch die EGM vom 10. Juni 2021 - Inkrafttreten 12. Juli 2021].

Im Falle einer Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Stimmengleichheit im einheitlichen Anerkennungsausschuss ist die Stimme des vom Exekutivausschuss delegierten Mitglieds ausschlaggebend. [geändert durch die Generalversammlung vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

4.7. Um ein reibungsloses internes Funktionieren zu gewährleisten, gibt sich der Anerkennungsausschuss eine Geschäftsordnung. [geändert durch die GV vom 10. Juni 2021 - in Kraft getreten am 12. Juli 2021]

Artikel 5: Vorheriger Antrag auf Anerkennung

5.1. Jede Ausbildungseinrichtung kann im Voraus einen Antrag auf Anerkennung eines Lehrgangs, Studientags, Kurses usw. als Teil der Fortbildung für Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter und Praktikanten beim Anerkennungsausschuss stellen.

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Zu diesem Zweck ist das elektronische Antragsformular, das online verfügbar ist, vollständig auszufüllen.

Zwischen dem Absenden des Antrags und dem Datum der Ausbildung, des Studientags, des Kurses usw. sollten mindestens 3 Wochen liegen. [geändert durch die GV vom 14. Dezember 2015 - gültig ab 3. Januar 2016]

Die Anerkennung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der ersten Durchführung der anerkannten Ausbildung. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

5.2. Jede Fortbildungseinrichtung, die keine faktische oder rechtliche Vereinigung von (angehenden) Gerichtsvollziehern oder ein offizielles Organ der Nationalen Kammer ist, muss eine Anmeldegebühr in Höhe der für einen Teilnehmer geforderten Anmeldegebühr entrichten - mindestens jedoch EUR 100,00 und höchstens EUR 750,00. Erst nach Eingang dieser Anmeldegebühr wird der Anerkennungsausschuss den Antrag zur Kenntnis nehmen.

Darüber hinaus muss der Antrag auf Anerkennung in Abhängigkeit vom Thema der Weiterbildung mindestens folgende Angaben enthalten:

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1° die Identität des Antragstellers;
2° das Programm / Thema der Weiterbildung / Studientag / Kurs / etc.
3° ein kurzer Inhalt (max. 200 Zeichen);
4° die Art der Bekanntmachung;
5° die organisierende Einrichtung;
6° Datum und Ort der Schulung / des Seminars / des Kurses / usw.;
7° Art und Weise, wie die Schulung / der Studientag / der Kurs unterstützt wird (Folien, PowerPoint, Lehrplan,...) / usw.;
8° Identität der Referenten und ihre berufliche Qualifikation;
9° die Anzahl der Stunden der Schulung / des Studientages / des Kurses / usw.;
10° die Anmeldegebühr;
11° die Anzahl der gewünschten Punkte.

5.3. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung muss sich die Ausbildungseinrichtung verpflichten:
- zu Beginn der Aktivität eine Identitätskontrolle mittels des elektronischen Personalausweises durchzuführen;
- die Teilnehmer aufzufordern, die Anwesenheitsliste sowohl zu Beginn als auch am Ende der Aktivität zu unterschreiben;
- die Anwesenheitsliste elektronisch auf der Plattform "PE-Online" zu registrieren;
[geändert durch die EGM vom 21. September 2015 - in Kraft getreten am 1. Oktober 2015]

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Artikel 6: Antrag auf Anerkennung post factum

6.1. Jeder Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter oder Praktikant kann bei der Anerkennungskommission die Anerkennung einer Fortbildung, der Mitgliedschaft in einem Gremium oder einer Arbeitsgruppe, deren Tätigkeit sich auf den Beruf des Gerichtsvollziehers bezieht, eines Studientages, eines Kurses oder einer juristischen Veröffentlichung als Teil der Fortbildung beantragen. Zwischen dem Antrag und:
dürfen höchstens fünf Monate vergangen sein

- der Mitgliedschaft in einem Ausschuss oder einer Kommission;
- dem Erhalt der Teilnahmebescheinigung für einen Studientag, eine Schulung oder einen besuchten Kurs;
- der Veröffentlichung.

[geändert durch die Generalversammlung vom 23. März 2023 - wirksam ab 8. Mai 2023]

6.2. Die betreffende Person muss alle in Punkt 5.2, Absatz 2, 1° bis 3°, 5° bis 9° und 11°. genannten Daten und Dokumente sowie eine Teilnahmebescheinigung vorlegen. Im Falle von Mitgliedschaftspunkten sollten dies die Dokumente sein, die die Anwesenheit und gegebenenfalls die Leistung des Antragstellers in der Kommission oder dem Ausschuss belegen.

6.3. Jeder Antrag, der eine juristische Veröffentlichung betrifft, sollte zusätzlich folgende Informationen enthalten:
- die Identität etwaiger Mitverfasser;
- das Datum der Veröffentlichung;
- die Wortzahl der Veröffentlichung;
- eine Kopie oder Abschrift der Veröffentlichung;

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Artikel 7: Anerkennungsverfahren

7.1. Jede Sektion tritt bei Bedarf einmal im Monat an ihrem Sitz zusammen.

7.2. Damit ein Antrag genehmigt werden kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein, entweder persönlich oder über einen digitalen Kommunikationskanal. Die anwesenden Mitglieder entscheiden mit absoluter Mehrheit.

Kommt im Schoß einer Sektion oder des vereinigten Anerkennungsausschusses keine Mehrheit zustande, ist die Stimme des Vorsitzenden oder die des vom Vorstand zu diesem Zweck ernannten delegierten Mitglieds ausschlaggebend.

Das Anerkennungskomitee entscheidet innerhalb von höchstens 72 Stunden nach der Mitteilung des Anerkennungsantrags an die betreffende Abteilung.

Liegt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung vor, wird die Anerkennung automatisch und endgültig erteilt. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

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7.3. Wird ein Antrag auf Anerkennung teilweise abgelehnt, so ist diese Ablehnung endgültig und muss vom Anerkennungsausschuss zusammenfassend begründet werden.

Der Anerkennungsausschuss teilt dem Antragsteller die Entscheidung so bald wie möglich mit. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

7.4. Wird ein Antrag auf Anerkennung vollständig abgelehnt, muss der Anerkennungsausschuss dies ausdrücklich begründen.

Der Anerkennungsausschuss informiert den Antragsteller so schnell wie möglich über seine Entscheidung.

Ist der Antragsteller mit der Ablehnungsentscheidung nicht einverstanden, kann er innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über die PE-Online-Plattform einen begründeten Antrag auf Neubewertung stellen.

Der Ausschuss wird so schnell wie möglich über diesen Antrag entscheiden. Im Falle einer Ablehnung ist diese endgültig. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - Inkrafttreten 8. Mai 2023]

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Artikel 8: Ausnahmen

Im Falle höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann der Exekutivausschuss auf besonders begründeten Antrag rückwirkend jeden Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherassessor ganz oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Fortbildung nach diesem Reglement befreien. Dieser Antrag ist innerhalb des Monats zu stellen, der auf das Ende des Fortbildungszyklus folgt [geändert durch die BAV vom 28. Mai 2019 und 10. Juni 2021 - in Kraft getreten am 24. Juni 2019 und 12. Juli 2021]

Dem Antrag auf Befreiung sind alle Belege beizufügen. [geändert durch das BAV vom 28. Mai 2019 - in Kraft getreten am 24. Juni 2019]

Der Exekutivausschuss teilt dem betreffenden Mitglied seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit.

Artikel 9. Kontrolle und Sanktionen

9.1. Die Auszubildenden

Die Landeskammer ist verpflichtet zu kontrollieren, ob die Auszubildenden ihren Weiterbildungspflichten nachgekommen sind, wenn sie die Aushändigung ihres Praktikumszeugnisses beantragen.

Sowohl am Ende des ersten Jahres des Ausbildungszyklus als auch 3 Monate vor Ende des Zyklus schickt die Nationale Kammer über die Plattform "PE-Online" eine elektronische Erinnerung an den Auszubildenden, in der die Anzahl der Punkte angegeben wird, die der Auszubildende bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Diese Mitteilung ermöglicht es dem Auszubildenden, rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um mindestens die vorgeschriebene Punktzahl zu erreichen. [geändert durch die BAV vom 10. Juni 2021 - in Kraft getreten am 12. Juli 2021]

Wenn die Nationale Kammer zu dem Schluss kommt, dass die betreffenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, stellt sie das Praktikumszeugnis nicht aus und informiert sowohl den Praktikumsleiter als auch den territorial zuständigen Syndikus oder, wenn letzterer auch der Praktikumsleiter ist, den Berichterstatter des betreffenden Bezirks. Der Praktikant kann beantragen, vom Verwaltungsausschuss angehört zu werden. [geändert durch die EGM vom 28. Mai 2019 - in Kraft getreten am 24. Juni 2019]

In Anwendung von Artikel 2.2.(4) muss jeder Praktikant, der die Prüfung nicht bestanden hat oder der für die Ernennung zum Gerichtsvollzieherassessor nicht brauchbar eingestuft wurde, eine Aktualisierung der bereits erhaltenen Praktikumsbescheinigung beantragen, um die absolvierten Stunden der Zusatzausbildung nachzuweisen.

9.2. Die Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherassessoren

Die Nationale Kammer überwacht die Einhaltung der Fortbildungspflichten von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern.

Die Punktekarte sollte innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Fortbildungszyklus ausgefüllt werden.

Die Nationale Kammer kann von jeder Person die Vorlage bestimmter Belege und Teilnahmebescheinigungen für die absolvierte Fortbildung verlangen.

Sowohl am Ende des ersten Jahres des Fortbildungszyklus als auch 3 Monate vor Ablauf des Zyklus schickt die Nationale Kammer dem Gerichtsvollzieher oder dem Gerichtsvollzieheranwärter über die Plattform "PE-Online" eine elektronische Erinnerung, in der die Anzahl der Punkte angegeben wird, die der Betreffende bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Diese Mitteilung gibt dem Betreffenden die Möglichkeit, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um mindestens die vorgeschriebene Punktzahl zu erreichen.

Punkte, die in einem Weiterbildungszyklus nicht erreicht wurden, werden innerhalb von 5 Monaten nach Ende des letzten abgeschlossenen Zyklus automatisch auf den nächsten Zyklus übertragen, mit Ausnahme der Punkte, für die in Anwendung von Artikel 8 der geltenden Verordnungen eine vollständige oder teilweise Befreiung gewährt wurde.

Am Ende eines Fortbildungszyklus werden die Namen der Mitglieder, die ihren Fortbildungspflichten nicht nachgekommen sind, mit Ausnahme derjenigen, für die in Anwendung von Artikel 8 der geltenden Bestimmungen eine vollständige oder teilweise Freistellung erteilt wurde, an den Präsidenten-Syndikus des Bezirks übermittelt, dem die betreffende Person angehört. [geändert durch die EGM vom 28. Mai 2019 - in Kraft getreten am 24. Juni 2019]

Gemäß Artikel 526, §1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist es jedem Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieheranwärter, der in Bezug auf seinen letzten abgeschlossenen Fortbildungszyklus nicht in Ordnung ist, untersagt, Vertretungen zu übernehmen.

Die Möglichkeit, erneut Deputate auszuführen, setzt voraus, dass das betreffende Mitglied die absolute Zahl der fehlenden Punkte nachholt.

Dies ist erst dann möglich, wenn diese Punkte auf der Plattform "PE-online" hinzugefügt wurden und eine Bestätigungsnachricht an das betreffende Mitglied geschickt worden ist. [geändert durch die GV vom 23. März 2023 - siehe Artikel 11.6 zum Inkrafttreten (Übergangsmaßnahme)]

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Nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes und in Ermangelung einer vollständigen Befreiung leitet der Berichterstatter der nationalen Kammer von Amts wegen ein Disziplinarverfahren gegen die betreffende Person ein.

Jede Rückfälligkeit stellt in diesem Zusammenhang einen erschwerenden Umstand dar.

Unter Rückfälligkeit ist ein ungerechtfertigtes Versäumnis innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungszyklen oder zwei nicht aufeinanderfolgenden Zyklen innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren zu verstehen. [geändert durch BAV vom 28. Mai 2019 - gültig ab 24. Juni 2019]

Artikel 10. Subsidiäre Regelung

Falls eine Situation eintritt, die in diesem Reglement nicht vorgesehen ist, oder ein Problem bei der Anwendung des Reglements auftaucht, informiert der Akkreditierungsausschuss den Verwaltungsausschuss, damit die Situation beurteilt und mögliche Maßnahmen ergriffen werden können.

Artikel 11. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

11.1. Dieses Reglement tritt am zehnten Tag nach der Übermittlung des Berichts der Generalversammlung an die Mitglieder der Generalversammlung in Kraft.

11.2. Der Exekutivausschuss legt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglements die notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Weiterbildung der Auszubildenden fest, die sich für die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements zu organisierenden Auswahlprüfungen anmelden werden.

11.3. Die Erhöhung auf 25 Punkte, die von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht zu erreichen sind, gilt für alle ab dem 01.03.2018.

An diesem Datum wird jeder Zyklus automatisch unterbrochen und ein neuer Zyklus beginnt. Die Punkte, die in dem so unterbrochenen Zyklus erreicht wurden, werden ungeachtet des Artikels 3.9 systematisch und in vollem Umfang übertragen. [Geändert durch die EGM vom 06. Februar 2018 - in Kraft getreten am 16. März 2018]

11.4. Die Erhöhung der Anzahl der in Anwendung von Artikel 2.2. zu erwerbenden Weiterbildungspunkte auf 40 gilt nur für Praktikanten, die ihr Praktikum nach dem Inkrafttreten dieser Erhöhung beginnen.

11.5. Die Bestimmungen über das obligatorische Ausbildungsprogramm für Praktikanten, auf die in Artikel 2.2. Bezug genommen wird, gelten für Praktikanten, die bis zum 1. September 2023 noch kein Praktikumszeugnis erhalten haben. [eingefügt durch die GV vom 23. März 2023 - Inkrafttreten am 8. Mai 2023]

11.6. Der Mechanismus des Vertretungsverbots tritt erst ab dem 1. März 2024 in Kraft, wenn der Ausbildungszyklus 2022-2024 angewendet wird. [hinzugefügt von der Generalversammlung am 23. März 2023 - in Kraft getreten am 8. Mai 2023]

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