Disziplin

Wenn Sie glauben, dass Ihre Rechte durch das Eingreifen eines Gerichtsvollziehers verletzt wurden, sollten Sie dies in erster Linie mit dem betreffenden Gerichtsvollzieher besprechen. Wenn keine Lösung gefunden wird, können Sie sich an den Ombudsmann für Gerichtsvollzieher wenden. Er wird versuchen, durch Vermittlung eine Lösung zu finden.

In Disziplinarfällen hat jede Person, die der Ansicht ist, dass ein Gerichtsvollzieher oder ein Gerichtsvollzieheranwärter gegen deontologische, gesetzliche und/oder satzungsgemäße Regeln verstoßen hat, das Recht, eine Beschwerde bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer einzureichen.

Sobald die Beschwerdeakte zusammengestellt ist, beginnt die disziplinarische Untersuchung. Je nach Fall wird diese zu Lasten oder zur Entlastung durch den nationalen Berichterstatter oder den stellvertretenden Berichterstatter geleitet. In jeder Phase der Untersuchung kann der Berichterstatter den Parteien eine Schlichtung vorschlagen. Wenn sie dies nicht akzeptieren oder das Ergebnis negativ ist, wird die Ermittlungsphase abgeschlossen.

Diese Untersuchungsphase führt zur Erstellung eines Berichts, der die Ergebnisse der Untersuchung und die Analysen des mit dem Fall betrauten Berichterstatters enthält. Dieser Bericht wird dem Exekutivausschuss der Nationalen Kammer vorgelegt, der dann entscheidet, ob der Fall ohne weitere Maßnahmen (1) abgelegt oder (2) an den zuständigen Disziplinarausschuss verwiesen wird.

(1) Wenn der Fall zu den Akten gelegt wird, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Berufung einlegen, mit der Folge, dass der Fall dennoch an den zuständigen Disziplinarausschuss zur Untersuchung weitergeleitet wird.

(2) Wird die Verweisung beschlossen, prüft der Disziplinarausschuss die Akten, hört die Beteiligten (in erster Linie den Beschwerdeführer und den Berufsangehörigen, gegen den sich die Beschwerde richtet) und etwaige Zeugen an und entscheidet, ob gegen den betreffenden Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieheranwärter eine leichte Strafe verhängt wird oder nicht. Im Falle einer Verurteilung kann der betreffende Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieheranwärter gegen die Entscheidung beim zuständigen Gericht erster Instanz Berufung einlegen.

Der Disziplinarausschuss kann auch entscheiden, dass die zur Last gelegten Vergehen eine gewisse Schwere aufweisen, und beschließen, den Fall direkt dem Gericht erster Instanz für eine mögliche schwere Sanktion vorzulegen.

Anstatt eine Beschwerde bei der Nationalen Kammer einzureichen, kann sich der Beschwerdeführer auch dafür entscheiden, die Angelegenheit der territorial zuständigen Bezirkskammer vorzulegen. In diesem Fall wird die Beschwerde vom Berichterstatter des Bezirks eingeleitet, der sie nach Prüfung des Falles entweder ohne weitere Maßnahmen zu den Akten legen oder an die Nationale Kammer zur möglichen Weiterleitung an die zuständige Disziplinarkommission weiterleiten kann. Das oben beschriebene Verfahren nimmt dann seinen Lauf. Darüber hinaus ist der Berichterstatter des Bezirks befugt, zu vermitteln.

Bitte beachten Sie, dass dringend davon abgeraten wird, eine Beschwerde gleichzeitig bei der Nationalen Kammer und bei der territorial zuständigen Bezirkskammer einzureichen, da dies die Bearbeitung der Beschwerdeakte erheblich verzögern kann. In der Tat kann nur eine der beiden Stellen dieselbe Akte bearbeiten.

Möchten Sie eine Beschwerde gegen einen Gerichtsvollzieher oder einen Gerichtsvollzieheranwärter bei der Nationalen Kammer einreichen? In diesem Fall können Sie Ihre Beschwerde und die Dokumente Ihrer Akte über dieses Formular übermitteln.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass:

  • Ihre Beschwerdeakte erst dann offiziell eröffnet wird, wenn der juristische Dienst der Nationalen Kammer sie auf Klarheit und Vollständigkeit geprüft hat. Bitte geben Sie zu diesem Zweck Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an;
  • Weder eine Beschwerde noch die daraus resultierenden disziplinarischen Ermittlungen Auswirkungen haben auf die Einziehung oder Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher. Weder das eine noch das andere darf ausgesetzt werden;
  • die einzig mögliche Sanktion nach einer Beschwerde eine Disziplinarstrafe ist:
    - es kann kein Schadensersatz erlangt werden;
    - es kann kein Schuldenerlass gewährt werden;
    - eine direkte Intervention in Ihrem Fall ist nicht möglich;
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