Online-Verkauf
Neben der physischen Versteigerung (in der Verkaufshalle) wurde 2019 die öffentliche Online-Versteigerung als Option in das Gerichtsgesetzbuch (Artikel 1511-1526) aufgenommen, die im Ermessen des leitenden Gerichtsvollziehers liegt.
Die praktischen Modalitäten für den Online-Verkauf von beweglichen Gütern werden in einem königlichen Erlass (noch nicht veröffentlicht/in Kraft getreten) festgelegt, der die sichere nationale Plattform definiert, die vom NKGB (im Entwurf) eingerichtet und verwaltet wird, mit dem Ziel, den Verkauf elektronisch zu organisieren, sowie die Regeln für die Veröffentlichung des Verkaufs, die Durchführung der Gebote, die Zuteilung an den Höchstbietenden und die elektronische Zahlung festzulegen.